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Ein Verwaltungsakt kann gemäß § 43 II VwVfG auch dann nichtig werden, wenn er durch die Behörde zurückgenommen (§ 48 VwVfG) oder widerrufen (§ 49 VwVfG) worden ist. Eine solche Rücknahme ist jedoch dann besonders problematisch, wenn der Verwaltungsakt für den Bürger begünstigend ist, da dieser dann aufgrund des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips (Art. 20 III GG) besonders geschützt werden muss. Wie ein solcher Schutz aussieht und welche besonders klausurträchtigen Probleme bei dem Themenkomplex um Rücknahme und Widerruf bestehen, erfährst Du in diesem Video.
Öffentliches Recht

Kapitel 7 - Rücknahme und Widerruf

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Ein Verwaltungsakt kann gemäß § 43 II VwVfG auch dann nichtig werden, wenn er durch die Behörde zurückgenommen (§ 48 VwVfG) oder widerrufen (§ 49 VwVfG) worden ist. Eine solche Rücknahme ist jedoch dann besonders problematisch, wenn der Verwaltungsakt für den Bürger begünstigend ist, da dieser dann aufgrund des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips (Art. 20 III GG) besonders geschützt werden muss.

Wie ein solcher Schutz aussieht und welche besonders klausurträchtigen Probleme bei dem Themenkomplex um Rücknahme und Widerruf bestehen, erfährst Du in diesem Video.