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Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, namentlich Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB). Wenn beide Parteien ihren Willen kommuniziert haben, dann bedarf es auch einer Übereinstimmung dieses Willens. Die Rechtsfolge einer solchen Übereinstimmung hat einen Vertragsschluss zur Folge.
Zivilrecht
Teil 2 - Zustandekommen eines Vertrages
Kapitel 2 - Der Vertragsschluss
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Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, namentlich Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB). Wenn beide Parteien ihren Willen kommuniziert haben, dann bedarf es auch einer Übereinstimmung dieses Willens. Die Rechtsfolge einer solchen Übereinstimmung hat einen Vertragsschluss zur Folge.


