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Ein Vertrag muss nicht zwingend durch den Vertragsschließenden geschlossen werden. Vielmehr kann sich sowohl der Anbietende, als auch der Annehmende eines Stellvertreters bedienen. Dies setzt voraus, dass er: eine eigene Willenserklärung abgibt im Namen des Vertretenen handelt und die entsprechende Vertretungsmacht hat.
Zivilrecht
Teil 1 - Grundlagen der Stellvertretung
Kapitel 3 - Stellvertretungsrecht
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Ein Vertrag muss nicht zwingend durch den Vertragsschließenden geschlossen werden. Vielmehr kann sich sowohl der Anbietende, als auch der Annehmende eines Stellvertreters bedienen. Dies setzt voraus, dass er:
- eine eigene Willenserklärung abgibt
- im Namen des Vertretenen handelt und
- die entsprechende Vertretungsmacht hat.


