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Ein Vertrag muss nicht zwingend durch den Vertragsschließenden geschlossen werden. Vielmehr kann sich sowohl der Anbietende, als auch der Annehmende eines Stellvertreters bedienen. Dies setzt voraus, dass er: eine eigene Willenserklärung abgibt im Namen des Vertretenen handelt und die entsprechende Vertretungsmacht hat.
Zivilrecht

Teil 1 - Grundlagen der Stellvertretung

Kapitel 3 - Stellvertretungsrecht

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Ein Vertrag muss nicht zwingend durch den Vertragsschließenden geschlossen werden. Vielmehr kann sich sowohl der Anbietende, als auch der Annehmende eines Stellvertreters bedienen. Dies setzt voraus, dass er:

  1. eine eigene Willenserklärung abgibt
  2. im Namen des Vertretenen handelt und
  3. die entsprechende Vertretungsmacht hat.