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Die erste Einwendung, die rechtliche Wirkungen verhindern kann, betrifft die Geschäftsfähigkeit. Das BGB differenziert hierbei zwischen Geschäftsunfähigkeit (§ 105 I BGB) und beschränkter Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB). Wie man die Minderjährigkeit in einem Sachverhalt korrekt prüft, wird in diesem Video erläutert.
Zivilrecht
Teil 2 - Geschäftsfähigkeit
Kapitel 4 - Rechtshindernde Einwendungen
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Die erste Einwendung, die rechtliche Wirkungen verhindern kann, betrifft die Geschäftsfähigkeit. Das BGB differenziert hierbei zwischen Geschäftsunfähigkeit (§ 105 I BGB) und beschränkter Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB). Wie man die Minderjährigkeit in einem Sachverhalt korrekt prüft, wird in diesem Video erläutert.


