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Eine Ehe kann potenziell auch wieder geschieden werden. Die Rechtsfolgen hängen vom jeweiligen Güterstand der Ehe ab. Grundsätzlich befindet sich die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn durch Ehevertrag nichts anderes festgelegt worden ist. Insbesondere geht es um die Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB und die Berechnung eines Zugewinnausgleichs nach einer Scheidung.
Zivilrecht

Kapitel 4 - Güterstand & Scheidung

Familienrecht

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Eine Ehe kann potenziell auch wieder geschieden werden. Die Rechtsfolgen hängen vom jeweiligen Güterstand der Ehe ab. Grundsätzlich befindet sich die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn durch Ehevertrag nichts anderes festgelegt worden ist. Insbesondere geht es um die Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB und die Berechnung eines Zugewinnausgleichs nach einer Scheidung.