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Die Vormerkung soll den Schwebezustand bis zur Eintragung im Grundbuch dinglich absichern. Es ist möglich diese Vormerkung zu übertragen. Hier beschäftigen wir uns auch mit den Problemkomplexen: Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung Erfassung "sonstiger Umstände" von § 883 II BGB
Zivilrecht
Teil 2: Zweiterwerb der Vormerkung
Kapitel 3 - Die Vormerkung
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Die Vormerkung soll den Schwebezustand bis zur Eintragung im Grundbuch dinglich absichern. Es ist möglich diese Vormerkung zu übertragen.
Hier beschäftigen wir uns auch mit den Problemkomplexen:
- Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung
- Erfassung "sonstiger Umstände" von § 883 II BGB


