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Die Vormerkung soll den Schwebezustand bis zur Eintragung im Grundbuch dinglich absichern. Es ist möglich diese Vormerkung zu übertragen. Hier beschäftigen wir uns auch mit den Problemkomplexen: Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung Erfassung "sonstiger Umstände" von § 883 II BGB
Zivilrecht

Teil 2: Zweiterwerb der Vormerkung

Kapitel 3 - Die Vormerkung

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Die Vormerkung soll den Schwebezustand bis zur Eintragung im Grundbuch dinglich absichern. Es ist möglich diese Vormerkung zu übertragen.

Hier beschäftigen wir uns auch mit den Problemkomplexen:

  • Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung
  • Erfassung "sonstiger Umstände" von § 883 II BGB