Die Vormerkung soll den Schwebezustand bis zur Eintragung im Grundbuch dinglich absichern. Es ist möglich diese Vormerkung zu übertragen.
Hier beschäftigen wir uns auch mit den Problemkomplexen:
- Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung
- Erfassung "sonstiger Umstände" von § 883 II BGB

