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So wie im Mobiliarsachenrecht, ist auch der gutgläubige Erwerb von Immobilien im Immobiliarsachenrecht möglich. Dieser richtet sich nach dem äffentlichen Glauben im Grundbuch nach § 892 I BGB.
Zivilrecht

Teil 2: Der gutgläubige Erwerb von Immobilien

Kapitel 2 - Eigentum an Immobilien

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So wie im Mobiliarsachenrecht, ist auch der gutgläubige Erwerb von Immobilien im Immobiliarsachenrecht möglich. Dieser richtet sich nach dem äffentlichen Glauben im Grundbuch nach § 892 I BGB.