In diesem Video sprechen wir über Handelsgeschäfte (§§ 343, 344 HGB) und welche Vorschriften des BGB durch das HGB allgemein modifiziert werden:
- Anpassung des Verschuldensmaßstabs nach § 280 BGB durch § 347 HGB: Vertretenmüssen eines „ordentlichen Kaufmanns“
- Keine Einrede nach § 771 S. 1 BGB durch § 349 HGB: Keine Einrede der Vorausklage bei der Bürgschaft
- Keine Schriftform nach § 766 S. 1 BGB durch § 350 HGB: Keine Schriftform bei der Bürgschaftserklärung
- Kein Abtretungsverbot nach § 399 S. 1 BGB durch § 354a HGB: Trotz Abtretungsverbot bei Geldforderungen ist die Abtretung wirksam
- Anpassung der Leistungszeit nach § 271 BGB durch § 358 HGB: Nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten
- Schweigen als Vertragsschluss als allgemeine Ausnahme durch § 362 HGB: Nur bei laufenden Geschäftsbeziehungen: Maklergeschäfte; Bank- und Börsengeschäfte; Aufträge an Anlage- und Unternehmensberater; Speditions-, Lager- und Frachtgeschäfte (nicht nur Kaufverträge!)
- Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis nach § 932 I BGB (Guter Glaube an die Eigentümerstellung) durch § 366 I HGB
- Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis ohne Vorbehalte nach § 936 I BGB (Lastenfreier Erwerb bei Eigentümerstellung) durch § 366 II HGB
- Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts möglich nach § 366 III HGB

