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Zustimmungserfordernis bei Scheidung während Schwebezustand

Fraglich ist, ob bei einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1365 BGB eine Zustimmung des anderen Ehepartners noch erforderlich ist, wenn die Ehe während des Schwebezustandes geschieden wird.

Beispiel

Der Ehemann E ist Eigentümer eines Grundstücks, welches 90 % des Vermögens ausmacht, und veräußert es an den Dritten D, der jedoch keine Kenntnis von der Vermögenslage des E hat. Er unterschreibt ohne Zustimmung der F einen Vertrag mit dem D. Anschließend wird jedoch die Ehe mit der F geschieden. Bedarf es dennoch der Zustimmung der Ehefrau F?

Rechtsgeschäft wird wirksam

Danach wird das Rechtsgeschäft wirksam.

Pro-Argumente

  • +Sinn ist Erhaltung der Lebensgrundlage: § 1365 BGB dient der Erhaltung der gemeinsamen Lebensgrundlage. Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Grund für die Unwirksamkeit, so dass ein Neuabschluss ohnehin denkbar wäre.

Rechtsgeschäft bleibt schwebend unwirksamh.M.

Nach einer Minderansicht bleibt das Rechtsgeschäft weiterhin schwebend unwirksam.

Pro-Argumente

  • +Sicherung eines Zugewinnausgleichsanspruchs: Würde das Rechtsgeschäft wirksam, käme es zum Vermögensabfluss, so dass ein etwa bestehender Zugewinnausgleichsanspruch des nichtverfügenden Ehegatten gefährdet würde. § 1365 BGB schützt den ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen seiner Anwartschaft auf den Zugewinn.

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