Wissenszurechnung von Bösgläubigkeit
Fraglich ist, ob und nach welcher Vorschrift die Bösgläubigkeit eines Besitzdieners dem Besitzherrn zugerechnet wird.Beispiel
Der Dieb veräußert die gestohlene Ware an K. K selbst ist gutgläubig, sein Angestellter A, der die Vertragsverhandlung führt, bösgläubig.
Wird die Bösgläubigkeit des A dem K zugerechnet?
Wird die Bösgläubigkeit des A dem K zugerechnet?
Kontext
Besitzdiener sind keine Vertreter, sondern haben keine Besitzposition (§ 855 BGB). Fraglich ist, welche Norm daher Anwendung findet.
Anwendbarkeit des § 831 I BGB analog
Die Bösgläubigkeit des Besitzdieners wird dem Besitzherrn nur zugerechnet, wenn er keinen Entlastungsbeweis führen kann.
Pro-Argumente
- +Systematik: §§ 989 ff. BGB sind Sonderregelungen des Deliktsrechts. Lücken sind daher durch deliktische Regeln zu füllen. Andernfalls wird über die §§ 989 ff. BGB eine verschuldensunabhängige Haftung eingeführt, die dem Deliktsrecht fremd ist.
- +Gleichbehandlung: Bei Sachverletzungen darf der Geschäftsherr vor und nach Besitzerwerb nicht unterschiedlich haften.
Anwendbarkeit des § 166 I BGB analogh.M.
Die Bösgläubigkeit des Besitzdieners wird dem Besitzherrn immer zugerechnet.
Pro-Argumente
- +§ 831 I BGB ist unpassend: § 831 I BGB ist keine Zurechnungsnorm, sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsgrundlage gegen den Geschäftsherrn.
- +Systematik – EBV: Die h.M. bestimmt die Zurechnung der Bösgläubigkeit im EBV einheitlich nach § 166 I BGB analog. Daher soll systematisch für die Zurechnung der Bösgläubigkeit nichts anderes gelten.
- +Analogieverbot bei § 831 BGB: § 831 I BGB ist rechtspolitisch wegen des Exkulpationsbeweises sehr umstritten. Umstrittene Vorschriften sollten nicht auch noch analog angewendet werden.
- +Systematik – §§ 861, 1007, 932 BGB: Bei §§ 861, 1007 I, II und § 932 BGB wird Kenntnis unstreitig nach § 166 I BGB analog zugerechnet. Aus Gründen der Einheitlichkeit muss dies auch bei §§ 989, 990 I BGB gelten.
- +Interessenlage: Die Ansprüche des Eigentümers können nicht von der zufälligen Situation abhängig sein, ob der Besitzherr einen Besitzdiener einsetzt oder nicht.
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