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Wirksamkeit eines Testaments als Durchschrift nach § 2247 I BGB

Fraglich ist, ob eine mittels Durchschreibepapier angefertigte Testamentsdurchschrift das Eigenhändigkeitserfordernis des § 2247 I BGB erfüllt.

Beispiel

Erblasser T schreibt eigenhändig sein Testament auf privates Briefpapier und fertigt mittels Durchschreibepapier zugleich eine Durchschrift an. Wenige Stunden später entsorgt die Reinigungskraft R beim Aufräumen versehentlich das Original auf dem Schreibtisch des T. Die Durchschrift hatte T an anderer Stelle verwahrt. Genügt die Durchschrift den Formanforderungen des § 2247 I BGB?

Durchschrift genügt den Anforderungen nicht

Danach genügt die Durchschrift nicht den Formanforderungen nach § 2247 I BGB

Pro-Argumente

  • +Verfälschungsgefahr: Gegen die Anerkennung der Formwirksamkeit könnte sprechen, dass bei einem mittels Kohle-/Durchschreibepapier errichteten Testament die Gefahr besteht, dass eine andere Person das vom Erblasser eigenhändig geschriebene Testament unter Auslassung gewisser Teile durchpaust.
  • +Rechtsunsicherheit: Auch könnte die Rechtssicherheit Schaden nehmen, wenn auf mehreren Blaupausen sich widersprechende Änderungen vorgenommen werden.

Durchschrift genügt Anforderungenh.M.

Danach genügt die Durchschrift den Anforderungen nach § 2247 I BGB

Pro-Argumente

  • +Eigenhändigkeit ist keine Frage der Nachweisbarkeit: Eine Gefahr für die Rechtssicherheit bei sich widersprechenden Ergänzungen in mehreren Blaupausen entsteht außerdem nicht durch die Blaupause als solche. Dies ist vielmehr eine Frage der Nachweisbarkeit der zeitlichen Reihenfolge der Ergänzungen, denn maßgebend ist gem. § 2258 I BGB das zuletzt angefertigte Testament. Den Nachweis der zeitlichen Reihenfolge kann das Eigenhändigkeitserfordernis aber nicht erbringen. Diesen Zweck verfolgt die „Soll“-Vorschrift des § 2247 II BGB.
  • +Zweck des Eigenhändigkeitserfordernisses: Zweck des Eigenhändigkeitserfordernisses ist es vielmehr, die Selbstständigkeit des Willensentschlusses zu verbürgen. Daran kann aber jedenfalls dann auch bei einem Blaupausentestament nicht gezweifelt werden, wenn die individuellen Merkmale der Handschrift des Testierenden erkennbar sind. Dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
  • +Wortlaut – Formerfordernisse: Wortlaut regelt keine bestimmten Formerfordernisse.

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