Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bei Tod des Ehepartners in Schwebezeit
Fraglich ist, ob das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft über das Vermögen im Ganzen wirksam wird, wenn der zustimmungsberechtigte Ehepartner in der Schwebezeit verstirbt? (sog. Konvaleszenz)Beispiel
Der Ehemann E ist Eigentümer eines Grundstücks, welches 90 % des Vermögens ausmacht, und veräußert es an den Dritten D, der jedoch keine Kenntnis von der Vermögenslage des E hat. Er unterschreibt ohne Zustimmung der F einen Vertrag mit dem D. In der Zwischenzeit verstirbt die Ehefrau F jedoch an einem Herzinfarkt. Bedarf es der Zustimmung der Erben?
Kontext
Eine ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verfügung oder Verpflichtung wird bei fehlender Einwilligung nicht direkt unwirksam, sondern nur schwebend unwirksam - es ist also noch von der Genehmigung des anderen Ehegatten abhängig.
Zustimmungserfordernis entfällt nur bei erbrechtlicher Lösung
Durch den Tod des Zustimmungsberechtigten entfällt das Zustimmungserfordernis nur im Fall des Zugewinnausgleichs nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung nach § 1371 I BGB.
Erfolgt der Zugewinnausgleich nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung gem. § 1371 I BGB, wird das Rechtsgeschäft mit dem Tod des zustimmungsbedürftigen wirksam. Erfolgt der Zugewinnausgleich nach der sogenannten güterrechtlichen Lösung gem. § 1371 III BGB, bleibt das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und ist von der Genehmigung des Erben abhängig.
Erfolgt der Zugewinnausgleich nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung gem. § 1371 I BGB, wird das Rechtsgeschäft mit dem Tod des zustimmungsbedürftigen wirksam. Erfolgt der Zugewinnausgleich nach der sogenannten güterrechtlichen Lösung gem. § 1371 III BGB, bleibt das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und ist von der Genehmigung des Erben abhängig.
Pro-Argumente
- +Systematik – Zugewinnausgleich nach Tod: Die Konvaleszenz beruht auf dem Gedanken, dass der Zugewinnausgleich nach dem Tod des Zustimmungsberechtigten Ehegatten bei Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes i.S.d. § 1365 BGB zu keinem anderen Ergebnis führt, als bei dessen Unwirksamkeit. Aus diesem Grund besteht hinsichtlich der pauschalen Abrechnung gem. § 1371 I BGB kein Bedenken. Wählt der überlebende Ehegatte jedoch die güterrechtliche Lösung gem. § 1371 III, so mindert er bei Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes sein Endvermögen gem. § 1375 BGB und der rechnerische Zugewinnausgleich mit den Erben wird zu seinen Gunsten beeinflusst.
Zustimmungserfordernis erlischth.M.
Durch den Tod des Zustimmungsberechtigten entfällt das Zustimmungserfordernis. Mit dem Tod des Zustimmungsberechtigten wird das Rechtsgeschäft wirksam.
Pro-Argumente
- +Telos – Sinn und Zweck: § 1365 BGB dient der Erhaltung der Lebensgrundlage der Ehe und der Sicherung des Zugewinnausgleichs. Mit dem Tod entfällt der Zweck, die Lebensgrundlage der Ehe zu erhalten. Ebenfalls entfällt der Zweck, den Zugewinnausgleich zu sichern.
- +Keine Unterscheidung zwischen güterrechtlicher und erbrechtlicher Lösung: Bei der sogenannten erbrechtlichen Lösung gem. § 1371 I BGB erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel, egal ob er oder der verstorbene Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat. Auch nach der sogenannten güterrechtlichen Lösung gem. § 1371 III BGB entfällt mit dem Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten sein Gläubigerinteresse an einem etwaigen Zugewinnausgleich, weil ein solcher Anspruch nicht auf die Erben übergeht. Das Zustimmungsrecht gem. § 1365 BGB ist daher ein höchstpersönliches unvererbliches Recht.
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