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Weiterfressermangel und Produkthaftung

Fraglich ist, ob die Rechtsprechung zum Weiterfressermangel auch für die Produkthaftung gilt.

Beispiel

K kauft ein Auto beim Hersteller H. Dort ist der Gaszug defekt, sodass das Gaspedal sich nicht immer in die Ausgangsposition zurückbewegt. Dadurch wird das Fahrzeug zerstört. Anspruch aus § 1 I ProdHaftG?

Weiterfressermangel

Es kann sich nach der Rechtsprechung zum Weiterfressermangel bei der "anderen Sache" i.S.d. § 1 I 2 ProdHaftG auch um das Produkt selbst handeln.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – Produktbegriff: Definition des Produkts in § 2 Abs. 1 ProdHaftG
  • +Telos: Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Keine Identität von Sache und fehlerhaftem Produkth.M.

Bei der "anderen Sache" darf es sich nicht um das fehlerhafte Produkt selbst handeln.
Die Lehre vom Weiterfressermangel findet keine Anwendung.

Pro-Argumente

  • +§ 1 II ProdHaftG: Bewusste und ausdrückliche Einschränkung würde jeden Anwendungsbereich verlieren, wenn sie durch die Rechtsprechung zum weiterfressenden Mangel ausgehöhlt würde.
  • +Wortlaut und Verkehrsanschauung: "Wortlaut des Produkts"

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