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Vorrang der Leistungskondiktion bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (Jungbullen - Fall)

Fraglich ist, ob der Vorrang der Leistungskondiktion bzw. die Subsidarität der Nichtleistungskondiktion auch in den Fällen der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung gilt oder ein Durchgriff möglich sein soll.

Beispiel

D stiehlt dem Bauern B zwei Jungbullen und verkauft sie für 1.700 € an einen Metzger M, der davon ausging, dass der Dieb D Eigentümer der Tiere war. Der Metzger M verwertet die Tiere in seiner Fleischwarenfabrik zu "Wurst" und verkauft sie für 1.800 €. Welche Ansprüche hat B gegen M?

Modifizierte Subsidiaritätstheorie

Ursprünglich wurde vertreten, dass die Nichtleistungskondiktion nur dann nicht subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion ist, wenn der Bereicherungsgegenstand von niemandem geleistet worden ist. Eine Nichtleistungskondiktion soll nach der modifizierten Subsidiaritätstheorie nur noch dann ausgeschlossen sein, wenn der Bereicherungsgegenstand mittels "Leistung" in den Verkehr gebracht worden ist. Wer die Sache "durch Leistung" in den Verkehr bringt, der soll auch vollumfänglich dafür haftbar gemacht werden.

Pro-Argumente

  • +Der Leistende trägt das Risiko einer vertragswidrigen Verwendung: Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der einen Gegenstand selbst durch Leistung – und sei es auch nur durch Übertragung des Besitzes – in den Verkehr gebracht hat, das Risiko einer vertragswidrigen Verwendung des Gegenstandes zugunsten eines Dritten selbst tragen muss.

Unterschied zwischen Leistung und Eingriff

Eine zweite Ansicht unterscheidet nach der genauen Bezeichnung des Leistungsgegenstandes und wirft die Frage auf, ob überhaupt eine Leistungsbeziehung vorliegt. Ein Dieb ist aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses nach § 935 I BGB nicht in der Lage, dem M das Eigentum an den Jungbullen zu verschaffen. Der Eingriff in das Recht (bei § 950 I 1 BGB) richtet sich aber gerade auf das Eigentum. Insofern ist ein vorrangiges Leistungsverhältnis nicht gegeben.

Pro-Argumente

  • +Ziel des Vorrangs der Leistungskondiktion: Hier wird das primäre Ziel des Vorrangs der Leistungskondiktion verfehlt, da es hier nicht um den Schutz vor Insolvenzrisiken geht und die Risikosphäre nicht den Personen zugewiesen werden kann, die sich "einen anderen" als Vertragspartner "ausgesucht haben"

Rechtsfortwirkungslehreh.M.

Ein anderer Teil der Literatur ist der Ansicht, dass weder das formalistische Abstellen auf eine vorrangige Leistungsbeziehung noch die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes die Fragen nach der Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion zufriedenstellend lösen können. Ob trotz des Vorliegens einer Leistung in derartigen Konstellationen dem Entreicherten eine direkte Eingriffskondiktion gegen den Bereicherten zustehe, sei vielmehr anhand des Wertungsmodells der §§ 816 I 1, 932 ff. BGB zu beurteilen. Zwar erfasse § 816 I 1 BGB nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb, die Wertungen müssten allerdings auf den gesetzlichen Erwerb sinngemäß übertragen werden, da es keinen Unterschied machen könne, ob der bösgläubige Dritte den Gegenstand zunächst übereignet bekommt oder direkt ein Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB erfolge. Dem Empfänger bleibe ein Rückgriff des ursprünglichen Eigentümers nur erspart, wenn der Erwerb auch nach den Regeln des rechtsgeschäftlichen Erwerbs (§ 816 I 1 BGB) kondiktionsfest sei. Eine Direktkondiktion sei demnach möglich bei:
(1) Abhanden gekommenen Sachen (§ 935 BGB),
(2) bei Bösgläubigkeit des Dritten (§ 932 BGB) sowie
(3) bei Unentgeltlichkeit (§§ 816 I 2, 822 BGB)

Hier lag ein Abhandenkommen vor (Wertung: Hätte Metzger M rechtsgeschäftlich erworben, dann hätte er wegen fehlgeschlagenen Eigentumserwerbs nach § 935 BGB auch gemäß § 985 BGB herausgeben müssen)

Pro-Argumente

  • +Gleichsetzen von rechtsgeschäftlichem und gesetzlichem Erwerb: Wer rechtsgeschäftlich Erworbenes nicht behalten dürfte, darf auch beim gesetzlichen Erwerb nicht besser stehen.
  • +Rechtsfortwirkung des § 985 BGB: § 951 BGB lässt sich als Rechtsfortwirkung des untergegangenen § 985 BGB verstehen. Dem Anspruch aus § 985 BGB hätte aber wegen § 935 BGB nichts im Wege gestanden, was entsprechend auch für die an die Stelle der Vindikation getretene Kondiktion gem. § 951 I i.V.m. § 812 I 1, 2. Fall BGB gelten muss.

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