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Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten

Fraglich ist, ob eine Einigung vorlag. Ein Vertragsschluss könnte nach der Lehre vom sozialtypischen Verhalten zustandegekommen sein.

Beispiel

A steigt in Berlin in die U-Bahn ein. Ist dadurch ein Vertrag zustande gekommen?

Kontext

Auch relevant im Flugreisefall.

Lehre vom sozialtypischen Verhalten

Nach der älteren Rechtsprechung begründeten Lehre vom sozialtypischen Verhalten liegt ein Vertragsschluss auch unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. Rein tatsächliches, öffentliches Angebot einer Leistung,
  2. rein tatsächliche Inanspruchnahme dieser Leistung,
  3. durch einen Verkehrsteilnehmer sowie im Massenverkehr.

BGH , weil nach seiner Auffassung diese Grundsätze nicht für die Personenbeförderung im Luftverkehr gelten. Flugtickets werden nur individuell angeboten und nicht öffentlich. Folglich liegt nach der Rechtsprechung kein Vertragsschluss gemäß der Lehre vom sozialtypischen Verhalten vor.

Anders für das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel.

Ablehnung der Lehre vom sozialtypischen Verhaltenh.M.

Nach der Literatur ist die Lehre vom sozialtypischen Verhalten grundsätzlich abzulehnen.

Pro-Argumente

  • +Keine Notwendigkeit: Die Literatur begründet ihre Ansicht vor allem damit, dass ein ähnliches Ergebnis über die Auslegung einer konkludenten Willenserklärung zu erreichen sei.
  • +Keine gesetzlichen Anhaltspunkte: Weiterhin hat die Lehre vom sozialtypischen Verhalten keine gesetzlichen Anknüpfungspunkte.
  • +Umgehungsgefahr – gesetzliche Schutzregeln: Sie diene eher dazu, bestehende Schutzregeln zu unterlaufen. Dies gelte insbesondere für den Minderjährigenschutz.

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