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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) - Einbeziehungsinteresse in Gutachterfällen

Fraglich ist, ob ein Einbeziehungsinteresse beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) in Gutachterfällen gegeben ist.

Beispiel

K will von V ein Haus erwerben. Dafür beauftragt V den Gutachter S, der jedoch aus Fahrlässigkeit erhebliche Mängel am Haus übersieht. Der K merkt dies erst nach Übereignung und kann den V nicht mehr in Anspruch nehmen. Kann der K den Gutachter S für seinen Fehler in Anspruch nehmen?

Kontext

In Gutachterfällen ist umstritten, ob ein Einbeziehungsinteresse bestehen muss.
Hier hat K kein Vertragsverhältnis mit S abgeschlossen, sondern der V.
Wenn der V kein Einbeziehungsinteresse hätte, so könnte der K den Gutachter nicht in Anspruch nehmen.
Es ist umstritten, was in solch unklaren Fällen einer einseitigen Beauftragung (=hier durch V) für den Vertrag mit Schutzwirkung Dritter (VSD) anzunehmen ist.

Kein Einbeziehungsinteresse

Diese Auffassung verneint das Einbeziehungsinteresse eines Dritten durch einen Gutachter im Rahmen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Pro-Argumente

  • +Gegenläufigkeit der Interessen: Regelmäßig wollen Vertragsparteien ihr eigenes Interesse gewahrt sehen, nicht das des anderen Teils. Im Gegensatz zu den anerkannten Anwendungsfällen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stehen Gläubiger und Dritter gerade nicht im selben Lager, sondern verfolgen unterschiedliche Interessen.

Contra-Argumente

  • -Objektivität des Gutachters: Der Sachverständige soll unabhängig von den Interessen seines Auftraggebers urteilen. Das spricht dagegen, ihn lediglich als Hilfsperson einer Vertragsseite zu behandeln.

Einbeziehungsinteresse gegebenh.M.

Die Gegenansicht nimmt ein Einbeziehungsinteresse im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung Dritter an.

Pro-Argumente

  • +Objektivität des Gutachters: Der Auftraggeber kann ein Interesse daran haben, dass auch der Vertragsgegner auf die Richtigkeit eines neutralen Gutachtens vertrauen darf.
  • +Ausgangspunkt muss die Redlichkeit des Verkäufers sein: Ein redlicher Verkäufer muss ein Interesse an der Einbeziehung auch eines Vertragsgegners in den Schutzbereich des Gutachtervertrages haben. Da es um den Schutz des Dritten geht, kann auch nichts anderes für den Fall eines unredlichen Verkäufers gelten.

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