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Verschulden bei verbotener Eigenmacht nach § 823 I BGB

Fraglich ist, ob die verbotene Eigenmacht zusätzlich auch verschuldet sein muss.

Beispiel

Der T hält sich für den Eigentümer einer Jacke und nimmt sie aus einer Garderobe mit. Nachdem er sie mitgenommen hat, erkennt er, dass es doch nicht seine Jacke war und zerstört diese.

Objektiv verbotene Eigenmacht

Es genügt, wenn anschließend ein vollständiges zivilrechtliches Delikt begangen wird. Nach dieser Ansicht genügt das Vorliegen objektiv verbotener Eigenmacht.

Beispiel +

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Der Wortlaut des § 992 BGB fordert nicht, dass die verbotene Eigenmacht schuldhaft begangen wurde
  • +Historisch: Es ist von dem Besitzer die Rede, der "den Besitz durch Handlungen erlangt hat, die objektiv sich als verbotene Eigenmacht darstellen".
  • +Systematik: Verbotene Eigenmacht ist in § 858 I BGB definiert. Das Verschuldenserfordernis ergibt sich aus § 823 I BGB. Die Normen sind getrennt voneinander.

Verbotene Eigenmacht muss verschuldet seinh.M.

Danach muss die verbotene Eigenmacht verschuldet sein. Der Anspruchsgegner haftet nur dann nach §§ 992, 823 I BGB, wenn er weiß oder aus Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er verbotene Eigenmacht begeht.

Beispiel

Pro-Argumente

  • +Wertungsgesichtspunkte und Systematik ("Straftat"): Von beiden Haftungsgründen des § 823 BGB verlangt der eine praktisch Vorsatz (Straftat), so dass der andere nicht schon eine schuldlose Rechtsverletzung genügen lassen kann.
  • +Telos – EBV: Nach § 993 I a.E. BGB sind deliktische Ansprüche besonders gegenüber dem gutgläubigen Besitzer ausgeschlossen. Wer ohne jedes Verschulden verbotene Eigenmacht begeht, muss daher geschützt werden. Das verkennt die Mindermeinung.

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