Verjährungsbeginn bei Rückerhalt der Mietsache nach § 548 BGB
Fraglich ist, ob mit Zurückerhalten nach § 548 I 2 BGB der Zeitpunkt der Rückgabe der Sache oder der Zeitpunkt der Kündigung gemeint ist.Beispiel
Der Mieter kündigt das Mietverhältnis zum 31.07.2020. M findet alsbald eine neue Wohnung und zieht bereits am 01.07.2020 aus der Wohnung aus und händigt dem Vermieter V den Schlüssel aus. Bei einer Wohnungsbesichtigung fällt dem V am 15.01.2021 auf, dass die zum Wohnungsbestand gehörende Spülmaschine defekt ist. Kann der V einen Anspruch gegen M geltend machen?
Beendigung des Mietverhältnisses
Danach kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses an. Neben der Rückgabe der Mietsache ist die Beendigung des Mietverhältnisses ungeschriebene Voraussetzung für den Beginn des Verjährungsfrist.
Pro-Argumente
- +Schutzbedürftigkeit – Vermieter: Andernfalls könnte es zu Situationen kommen, in denen der Ersatzanspruch des Vermieters bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjährt ist.
- +Telos: Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht auch unabhängig davon, ob das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht oder nicht.
Rückgabe der Mietsacheh.M.
Nach der anderen Auffassung kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an.
Pro-Argumente
- +Systematik – § 548 I 2 BGB: § 548 I 2 BGB stellt eine andere Bestimmung i.S.d. § 200 S. 1 BGB dar, sodass es nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern ausschließlich auf die Rückgabe der Sache ankommt.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

