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Verhältnis von culpa in contrahendo (c.i.c.) und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Fraglich ist, ob B gemäß § 280 I BGB, § 311 II BGB, § 241 II BGB vorgehen kann, da die Anfechtung nach § 123 I BGB wegen § 124 I, II BGB verfristet ist.

Beispiel

Der B schließt mit A einen Architektenvertrag, weil A vorgetäuscht hat, Architekt zu sein. 2 Jahre nach Kenntnis von der Täuschung verlangt B von A Aufhebung des Vertrages und Rückzahlung des Honorars. Zu Recht?

§ 123 I BGB schließt die Anwendung der c.i.c. aus

§ 123 I BGB ist vorrangig. Sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Täuschung finden die §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB keine Anwendung.

Pro-Argumente

§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB finden neben § 123 I BGB Anwendungh.M.

§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB finden neben § 123 I BGB sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Täuschung Anwendung, wenn die Täuschung zu einem Vermögensschaden geführt hat.

Pro-Argumente

  • +Abweichende Schutzzwecke: § 123 I BGB schützt die Willensfreiheit; § 280 BGB hingegen vornehmlich das Vermögen.
  • +Wortlaut: Keine Beschränkung nachteiliger Rechtsfolgen im Falle der Arglist.

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