Verhältnis von culpa in contrahendo (c.i.c.) und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Fraglich ist, ob B gemäß § 280 I BGB, § 311 II BGB, § 241 II BGB vorgehen kann, da die Anfechtung nach § 123 I BGB wegen § 124 I, II BGB verfristet ist.Beispiel
Der B schließt mit A einen Architektenvertrag, weil A vorgetäuscht hat, Architekt zu sein. 2 Jahre nach Kenntnis von der Täuschung verlangt B von A Aufhebung des Vertrages und Rückzahlung des Honorars. Zu Recht?
§ 123 I BGB schließt die Anwendung der c.i.c. aus
§ 123 I BGB ist vorrangig. Sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Täuschung finden die §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB keine Anwendung.
Pro-Argumente
- +Umgehungsgefahr – Anfechtungsfristen: Fahrlässig Getäuschte über diesen Anspruch können bis zu 3 Jahre nach Kenntnis (§§ 195, 199 BGB) Naturalrestitution verlangen, obwohl der vorsätzlich Getäuschte an die einjährige Frist des § 124 BGB gebunden ist.
- +Umgehungsgefahr – Vorsatzerfordernis: Eine Anwendung des Anspruchs aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB würde das in § 123 I Var. 1 BGB statuierte Vorsatzerfordernis unterlaufen. Eine Haftung aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB wird schon bei leichter Fahrlässigkeit begründet.
§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB finden neben § 123 I BGB Anwendungh.M.
§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB finden neben § 123 I BGB sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Täuschung Anwendung, wenn die Täuschung zu einem Vermögensschaden geführt hat.
Pro-Argumente
- +Abweichende Schutzzwecke: § 123 I BGB schützt die Willensfreiheit; § 280 BGB hingegen vornehmlich das Vermögen.
- +Wortlaut: Keine Beschränkung nachteiliger Rechtsfolgen im Falle der Arglist.
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