Verfügungsermächtigung zum Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts (§ 647 BGB)
Fraglich ist, ob eine Verfügungsermächtigung zu einem Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) besteht.Beispiel
V verkauft an K einen LKW unter Eigentumsvorbehalt. K lässt den LKW bei U reparieren. Da K zahlungsunfähig ist, tritt V gegenüber K vom Kaufvertrag zurück und verlangt gemäß § 985 BGB den LKW von U heraus. U meint, er habe ein Werkunternehmerpfandrecht nach §§ 647, 185 I BGB analog und damit ein Recht zum Besitz gemäß § 986 I BGB erworben. Wer hat Recht?
Konkludente Verfügungsermächtigung des Eigentumsvorbehaltskäufers
Danach liegt eine konkludente Verfügungsermächtigung des Eigentumsvorbehaltskäufers nach § 185 I BGB analog vor.
Das Werkunternehmerpfandrecht ist nach §§ 647 I, 185 I BGB analog entstanden.
Hier: U hat ein Recht zum Besitz +
Das Werkunternehmerpfandrecht ist nach §§ 647 I, 185 I BGB analog entstanden.
Hier: U hat ein Recht zum Besitz +
Pro-Argumente
- +Treu und Glauben – widersprüchliches Verhalten des Eigentümers: Der Eigentümer E kann nicht den K zur Reparatur verpflichten und den Nutzen daraus ziehen, gleichzeitig aber keine Verfügungsbefugnis zur Entstehung eines Werkunternehmerpfandrechts erteilen. Das ist widersprüchlich.
Keine konkludente Verfügungsermächtigungh.M.
Danach fehlt es für eine solch konkludente Verfügungsermächtigung für den Eigentumsvorbehaltskäufer. Das Werkunternehmerpfandrecht ist nicht §§ 647, 185 I BGB analog entstanden.
Der gutgläubige Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts muss als Folgestreitstand geprüft werden.
Der gutgläubige Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts muss als Folgestreitstand geprüft werden.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – § 185 I BGB: Eine Verfügungsbefugnis kann nur für eine Verfügung erteilt werden, nicht jedoch für einen gesetzlichen Erwerbstatbestand wie § 647 BGB.
- +Interessenlage des Eigentümers: Eine konkludente Verfügungsbefugnis widerspricht der Interessenlage des Eigentümers. Er will nicht sein Eigentum mit einem Werkunternehmerpfandrecht belastet haben.
- +Abstraktionsprinzip: Der Kaufvertrag kann eine Verpflichtung zur Reparatur enthalten, ohne dass dies Konsequenzen für die Verfügungsebene haben muss.
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