Verfrühter Deckungskauf
Fraglich ist, ob die Mehrkosten eines vor Ablauf der Nachfrist vorgenommenen Deckungskaufs ersatzfähig sind.Einordnung im Schema
Beispiel
K schließt am 1. Juni 2026 einen Vertrag über die Lieferung einer Maschine für 10.000 € zum 7. Juni 2026. Als die Maschine nicht geliefert wird, setzt K eine Nachfrist bis zum 15. Juni 2026. Bereits am 13. Juni kauft K bei einem Dritten eine gleichwertige Maschine für 12.000 €. Kann K die Mehrkosten von 2.000 € als Schadensersatz verlangen, obwohl der Deckungskauf vor Ablauf der Nachfrist erfolgte?
Kontext
Beim verfrühten Deckungskauf beschafft sich der Gläubiger nach Ausbleiben der fälligen Leistung, aber noch vor Ablauf der gesetzten Nachfrist, Ersatz bei einem Dritten. Streitentscheidend ist die Abgrenzung zwischen Schadensersatz neben und statt der Leistung: Zeitlich bleibt der bereits eingegangene Deckungsvertrag trotz späterer Leistung bestehen; funktional ersetzt der Deckungskauf jedoch die geschuldete Hauptleistung.
Zeitliche Abgrenzung
Bei zeitlicher Abgrenzung wird gefragt, ob der Schaden entfallen wäre, wenn der Schuldner zum letztmöglichen Zeitpunkt noch ordnungsgemäß geleistet hätte.
−, da der K vertraglich verpflichtet bleibt und die Maschine ohnehin bezahlen muss.
Die Nachfristsetzung hilft dem Schuldner in diesem Falle nicht mehr. Mithin handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung.
Eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich.
Der verfrühte Deckungskauf ist ersatzfähig.
−, da der K vertraglich verpflichtet bleibt und die Maschine ohnehin bezahlen muss.
Die Nachfristsetzung hilft dem Schuldner in diesem Falle nicht mehr. Mithin handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung.
Eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich.
Der verfrühte Deckungskauf ist ersatzfähig.
Pro-Argumente
- +Telos: Der Schaden kann auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht mehr beseitigt werden
Funktionale / Phänomenologische Abgrenzungh.M.
Nach funktionaler Betrachtung ersetzen die Mehrkosten des Deckungskaufs wirtschaftlich die geschuldete Hauptleistung. Sie sind deshalb als Schadensersatz statt der Leistung einzuordnen. Vor Ablauf der erforderlichen Nachfrist liegen die Voraussetzungen des § 281 I BGB noch nicht vor; der verfrühte Deckungskauf ist daher grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Pro-Argumente
- +Funktion des Deckungskaufs: Die Mehrkosten ersetzen gerade wirtschaftlich die geschuldete Leistung; die zeitliche Abgrenzung taugt für Fälle des Mangelfolgeschadens, nicht jedoch für den verfrühten Deckungskauf
- +Schutz des Leistungsvorrangs: Der Rechtsgedanke „pacta sunt servanda“ würde ja gerade umgangen werden, wenn der Gläubiger einen Deckungskauf vor Ablauf der Frist tätigen könnte
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