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Umfang des "Erlangten" (§ 816 I BGB)

Fraglich ist, was unter "dem Erlangten" bei § 816 I BGB zu verstehen ist.

Beispiel

A veräußert unberechtigt eine Sache des X, die objektiv 10.000 € wert ist, für 12.000 € an einen Dritten. Wie viel kann der Berechtigte X nach § 816 I 1 BGB von A verlangen?

Objektiver Wert des Verfügungsgegenstandes

Danach hat der Nichtberechtigte "aus der Verfügung" die Befreiung von seiner schuldrechtlichen Verbindlichkeit gegenüber dem Erwerber erlangt.

Dieser Wert der Schuldbefreiung wird nach dem objektiven Wert des Verfügungsgegenstandes bemessen.

Beispiel: 10.000 €

Pro-Argumente

  • +Geschäftstüchtigkeit: Der erzielte Gewinn ist nicht "aus der Verfügung erlangt", sondern beruht auf der Geschäftstüchtigkeit des Verfügenden.
  • +Schuldbefreiung: Die Schuldbefreiung kann nicht mehr in Natur herausgegeben werden, sondern nur noch nach § 818 II BGB ersetzt werden. Die Befreiung von der Pflicht, dem Empfänger die Sache zu verschaffen, ist so viel wert wie die Sache selbst.

Tatsächlich empfangene Gegenleistungh.M.

Bei dem Erlangten geht es um die vom Erwerber tatsächlich empfangene Gegenleistung.

Beispiel: 12.000€

Pro-Argumente

  • +Systematik – § 816 I 2 BGB: Der Empfänger (Beschenkte) haftet deshalb, weil es an einer Gegenleistung fehlt, die vom Verfügungsberechtigten herausgegeben werden kann (Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs). Daraus folgt, dass § 816 I 1 dem Berechtigten den Zugriff auf eben jene Gegenleistung ermöglichen will, obwohl auch hier die Befreiung aus einer Verbindlichkeit vorliegt.
  • +Telos: Ein selbst vom Nichtberechtigten erzielten Gewinn, möge er auch Frucht des eigenen Verhandlungsgeschicks gewesen sein, wurde durch die Verfügung über fremde Rechte erzielt. Dieser Vorteil soll dem unberechtigt Verfügenden nicht zustehen.
  • +Spiegelbildargument: Im umgekehrten Fall des Mindererlöses ist nach einhelliger Auffassung auch nur dieser herauszugeben und nicht der objektive Wert. Das Gleiche muss daher auch bei Erzielung eines Mehrerlöses gelten.
  • +Ersatz für die verlorene Vindikation: § 816 I 1 BGB soll einen Ersatz für die verlorene Vindikation darstellen.
  • +Vergleich mit § 285 BGB: § 285 BGB ist mit § 816 I 1 BGB verwandt, bei dem die Verpflichtung zur Gewinnherausgabe fast unstreitig ist.
  • +Vergleich zur GoA: Auch bei der GoA ist unstreitig, dass die vom angemaßten Eigengeschäftsführer erzielte Gegenleistung Inhalt des Anspruchs ist.

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