Umfang der Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) bei Übersicherung
Fraglich ist, ob der Umfang der Sittenwidrigkeit sich überhaupt auf die dingliche Einigung nach § 929 BGB erstreckt.Beispiel
Die Bank B will Sachen im Wert von 150.000 € als Sicherungsübereignung, um den Kredit des Kunden K i.H.v. 50.000 € zu sichern. Kann die Sicherungsübereignung sittenwidrig sein?
Nichtigkeit nur des Sicherungsvertrages
Danach ist bei einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft lediglich das Verpflichtungsgeschäft sittenwidrig.
Pro-Argumente
- +Kein sittlicher Makel: Der Wunsch, Eigentum zu veräußern oder zu erwerben, ist per se mit keinem sittlichen Makel behaftet. Aus diesem Grund wird vertreten, dass sich die Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB in Fällen der Übersicherung, also dem Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen der Höhe der zu sichernden Forderung und dem Wert des Sicherungsgutes, nur auf die der Übereignung zugrundeliegende schuldrechtliche Sicherungsabrede beziehen könne, nicht jedoch auf die dingliche Einigung selbst.
Nichtigkeit der dinglichen Einigungh.M.
Danach sowie der ständigen Rechtsprechung des BGH kann § 138 I BGB dagegen auch auf die dingliche Einigung anwendbar sein. Hierzu muss sich die Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts auf das dingliche Erfüllungsgeschäft erstrecken.
Allerdings sind an die Gesamtnichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen: Bereits bei Vertragsschluss muss sicher sein, dass es bei einem hypothetischen Verwertungsfall zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen der gesicherten Forderung (Sicherungszweck) und dem realisierbaren Wert der Sicherheiten (Sicherungsmittel) kommen wird. Im Hinblick auf dieses Missverhältnis muss ein sittenwidriges Element aus dem Inhalt oder dem Zweck des Sicherungsvertrages hervortreten oder sich aus dem Motiv zum Abschluss ergeben. Das sittenwidrige Element muss sich gerade in der dinglichen Einigung manifestieren, die Sittenwidrigkeit also gerade im Vollzug der Leistung zeigen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Sicherungsgeschäft nach dem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten unvereinbar ist und der Sicherungsnehmer eine unerträgliche Eigensucht gegenüber den berechtigten Interessen des Sicherungsgebers an den Tag legt.
Allerdings sind an die Gesamtnichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen: Bereits bei Vertragsschluss muss sicher sein, dass es bei einem hypothetischen Verwertungsfall zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen der gesicherten Forderung (Sicherungszweck) und dem realisierbaren Wert der Sicherheiten (Sicherungsmittel) kommen wird. Im Hinblick auf dieses Missverhältnis muss ein sittenwidriges Element aus dem Inhalt oder dem Zweck des Sicherungsvertrages hervortreten oder sich aus dem Motiv zum Abschluss ergeben. Das sittenwidrige Element muss sich gerade in der dinglichen Einigung manifestieren, die Sittenwidrigkeit also gerade im Vollzug der Leistung zeigen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Sicherungsgeschäft nach dem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten unvereinbar ist und der Sicherungsnehmer eine unerträgliche Eigensucht gegenüber den berechtigten Interessen des Sicherungsgebers an den Tag legt.
Pro-Argumente
- +Systematik: Anknüpfung an § 138 I BGB durch das Wort "insbesondere" in § 138 II BGB. Daraus kann gefolgert werden, dass eine Gesamtnichtigkeit das dingliche Rechtsgeschäft erfassen kann, wenn die Umstände ähnlich verwerflich sind wie in den in Absatz 2 aufgeführten Fällen. Dies ist denkbar in den Fällen der sittenwidrigen Schuldnerknebelung oder der sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung.
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