Teleologische Reduktion von § 346 III Nr. 3 BGB
Fraglich ist, ob die Vorschrift des § 346 III Nr. 3 BGB Anwendung finden kann, sobald der Käufer weiß, dass die Sache potenziell zurückgegeben wird.Beispiel
V hat K ein Auto verkauft, welches einen Bremsdefekt hatte. K wusste davon und hat bereits Nacherfüllung verlangt, welche jedoch von V bisher nicht gewährt wurde. Danach will K seinen Bruder B besuchen und benutzt wie üblich den zum Hof führenden maroden Feldweg. Aufgrund der Unebenheit des Feldwegs wird der Unterboden des Fahrzeugs irreparabel beschädigt, wodurch ein erheblicher Wertverlust von 3.000 € eintritt. Danach erklärt K gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag. Kurz darauf bemerkt V die Schäden am Unterboden und verlangt Wertersatz von K. Zu Recht?
Teleologische Reduktion des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB
Danach entspricht ab Kenntnis vom Rücktrittsgrund die Interessenslage eines vertraglich zum Rücktritt Berechtigten, weil dann auch der Berechtigte eines gesetzlichen Rücktrittsrechts damit rechnen müsse, dass er die Sache möglicherweise zurückzugewähren habe. Der Anwendungsbereich des § 346 III 1 Nr. 3 BGB sei infolgedessen teleologisch auf den Zeitraum zu reduzieren, in dem der Rücktrittsberechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat.
Pro-Argumente
- +Telos – Sinn und Zweck des § 346 III Nr. 3 BGB: Käufer denkt, dass es seine Sache wäre und er nach Belieben mit ihr verfahren könne; dies ist jedoch nicht mehr der Fall, sobald er weiß, dass er die Sache ggf. zurückgeben wird, weil sie mangelhaft ist.
- +Systematik – Erst-Recht-Schluss: Im Vergleich zu § 357 VII Nr. 2 BGB muss sogar der besonders schützenswerte Verbraucher Wertersatz leisten, sobald er von seinem Widerrufsrecht unterrichtet worden ist.
Keine teleologische Reduktionh.M.
Danach ist eine teleologische Reduktion des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht geboten.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – keine subjektive Einschränkung: Keine subjektive Einschränkung im Wortlaut.
- +Schutzbedürftigkeit – Schutzwürdigkeit: Schutz auch in der Überlegungsphase, welchen Anspruch er wählen soll.
- +Systematik – § 690 BGB: Ab Kenntnis ist der Rücktrittsberechtigte quasi ein "unentgeltlicher Verwahrer".
- +Risikosphäre: Der Rücktrittsgegner trägt das Risiko einer Verschlechterung infolge seiner vertragswidrigen Leistung.
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