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Sittenwidrigkeit eines Besitzkonstituts bei anfänglicher Übersicherung (§ 138 I BGB)

Fraglich ist, ob eine anfängliche Übersicherung zur Nichtigkeit des Besitzkonstituts nach § 138 I BGB führt.

Beispiel

Die Bank B will Sachen im Wert von 150.000 € als Sicherungsübereignung, um den Kredit des Kunden K i.H.v. 50.000 € zu sichern. Stellt dies eine sittenwidrige Übersicherung dar?

Heranziehung des § 237 BGB

Danach erscheint es geboten auf den konkret ermittelten Nominalwert des Sicherungsgutes abzustellen. Dabei handelt es sich um den unter normalen Bedingungen für das Sicherungsgut ermittelten Marktwert.

Soweit dieser sich nicht ermitteln lässt, soll ersatzweise auf den Einkaufspreis abgestellt werden.
Ist dieser Wert einmal ermittelt, kann unter Heranziehung der Wertung des § 237 S. 1 BGB von einem Missverhältnis zwischen Höhe der gesicherten Forderung und Wert des Sicherungsgutes, welches eine sittenwidrige Eigensucht des Sicherungsnehmers indiziert, ausgegangen werden, sobald der Nominalwert des Sicherungsgutes 150% der gesicherten Forderung übersteigt.

Beispiel: 100 € Forderung kann mit maximal 150 € abgesichert werden (150%), bevor Übersicherung eintritt.

Pro-Argumente

  • +Systematik: § 237 BGB beschäftigt sich ebenfalls mit dem anfänglichen Verhältnis von abzusicherndem Risiko und Höhe des Sicherungsgutes - Keine Anwendbarkeit schuldrechtlicher Freigabeklauseln.

Heranziehung des realisierbaren Wertes im Einzelfallh.M.

Danach soll auf den im Verwertungsfall voraussichtlich realisierbaren Wert abzustellen sein, sodass sich je nach Konstellation eine Deckungsgrenze von 130 % bis 300 % der gesicherten Forderung ergibt.

Für eine Nichtigkeit der dinglichen Einigung wegen anfänglicher Übersicherung gemäß § 138 BGB wäre außerdem in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass dem Sicherungsgeschäft eine unerträgliche Eigensucht des Sicherungsgebers gegenüber den berechtigten Interessen des Sicherungsnehmers zu entnehmen ist.

Also erforderlich:
  1. Objektive Übersicherung von 130-300%
  2. Subjektiv unerträgliche Eigensucht

Pro-Argumente

  • +Praktikabilität – starre Grenzen: Starre Grenzen sind nicht praxistauglich.
  • +Bewertung – realisierbarer Wert: Nominalwert trifft an sich keine Aussage über die Verwertbarkeit im Sicherungsfall.

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