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Sicherungseigentum als Drittinterventionsrecht in der Drittwiderspruchsklage

Fraglich ist, ob sich ein Dritter auf Sicherungseigentum berufen kann, um eine Drittwiderspruchsklage zu erheben.

Beispiel

Die Bank B hat Sicherungseigentum an einer Maschine des Unternehmers U. Die Maschine ist im unmittelbaren Besitz des U. Der Gläubiger G vollstreckt in die Maschine des U.

Drittwiderspruchsklage ist nicht statthaft

Danach soll die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) statthaft sein.

Pro-Argumente

  • +Besitzloses Pfandrecht: Beim Sicherungseigentum handelt es sich nicht um ungebundenes Volleigentum, sondern lediglich um ein besitzloses Pfandrecht
  • +Systematik – Insolvenzordnung: Auch in der Insolvenzordnung (§ 51 Nr. 1 InsO) hat der Sicherungseigentümer kein Aussonderungs-, sondern lediglich ein Absonderungsrecht

Drittwiderspruchsklage ist statthafth.M.

Danach liegt ein Drittinterventionsrecht ovr.

Pro-Argumente

  • +Freihändige Verwertung der Sache: Sofern man dem Sicherungseigentümer lediglich die Klage nach § 805 ZPO zubilligte, so nähme man ihm sein Recht zur freihändigen Verwertung der Sache; in einer öffentlichen Versteigerung könnte der Gläubiger regelmäßig nicht denselben Erlös erzielen
  • +Abstraktionsprinzip: Die schuldrechtliche Vereinbarung auf Rückgabe hat aufgrund des Abstraktionsprinzips keinen Einfluss auf die dingliche Einigung. Der Sicherungsnehmer hat vollwertiges Eigentum.
  • +Unterschiedliche Interessen im Vergleich zur Insolvenzordnung: Der Hinweis auf § 51 Nr. 1 InsO verfängt nicht, da die Interessenlagen in der Insolvenz und in der Einzelvollstreckung nicht gleich gelagert sind; während es in der Insolvenz um die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger geht, so geht es in der Einzelvollstreckung um die effektive Befriedigung eines einzelnen Gläubigers

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