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Selbstvornahme im Kaufrecht

Fraglich ist, ob ein Gläubiger die Kosten einer Selbstvornahme vor Ablauf der Nachfrist ersetzt bekommen kann.

Beispiel

K hat eine mangelhafte Sache erworben und setzt V eine Frist von vier Wochen zur Beseitigung des Mangels. Eine Woche vor Fristablauf verliert K die Lust, auf V zu warten, und lässt den Mangel von einem Fachmann beseitigen. Die Kosten will K von V ersetzt bekommen. Was ist das Problem des Falles?

Herausgabeanspruch des Käufers gemäß § 684 BGB

Gemäß § 684 BGB ist der Geschäftsherr (der Verkäufer) gegenüber dem Geschäftsführer (dem Käufer) verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.

Pro-Argumente

  • +Systematik – Selbstvornahme als Vertragserfüllung: Selbstvornahme als Vertragserfüllung
  • +Systematik – Nacherfüllung als Obliegenheit: Gewährung der Nacherfüllung ist lediglich eine Obliegenheit des Käufers.
  • +Systematik – keine Leistungsstörung: Keine Leistungsstörung durch Selbstvornahme, sodass nicht die Vorschriften des Leistungsstörungsrechts Anwendung finden sollten.
  • +Systematik – GoA: Selbstvornahme als fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen, um Aufwendungen beim Verkäufer zu liquidieren.

Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog

Danach soll § 326 II 2 BGB analog angewendet werden.

Pro-Argumente

  • +Wertung des § 439 Abs. 2 BGB: Der Schuldner muss sich seine ersparten Aufwendungen (§ 439 Abs. 2 BGB) auf die Gegenleistung anrechnen lassen.
  • +Umgehungsgefahr – Recht zur zweiten Andienung: Kein Unterlaufen des Rechts zur zweiten Anwendung, da der Käufer sein Recht zum Rücktritt verliert (§ 323 VI BGB) und der Verkäufer den Kaufpreisanspruch - wenn auch gemäß § 326 II 2 BGB gemindert - behält.

Keine analoge Anwendung des § 326 II 2 BGBh.M.

Sperrung des Bereicherungsrechts und GoA-Vorschriften wegen des abschließenden Charakters der §§ 437 ff. BGB.

Pro-Argumente

  • +Systematik – Werkvertragsrecht: § 637 BGB als nicht verallgemeinerungsfähige Sondervorschrift.
  • +Recht zur zweiten Andienung: Das Recht zur zweiten Andienung wird ausgehöhlt.
  • +Kontroll- und Beweismöglichkeiten: Für den Verkäufer werden Kontroll- und Beweismöglichkeiten abgeschnitten. Er kann nicht prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorlag oder ein Fehlgebrauch.
  • +Kostengünstigere Beseitigung: Auch wird dem Verkäufer die Möglichkeit genommen, den Mangel kostengünstiger (durch eigene Fachkräfte oder einen Unternehmerregress) zu beheben.
  • +Unlösbare Abgrenzungsprobleme gemäß § 326 II 2 BGB: Bei einer Anrechnung nach § 326 II 2 BGB entstünden unlösbare Abgrenzungsprobleme, wenn der Käufer den Mangel nur zum Teil behebt.

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