Sekundäre Unrichtigkeit des Handelsregisters
Fraglich ist, ob die negative Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 I HGB fortgilt, wenn die voreinzutragungspflichtige Tatsache - aus der sich der Rechtsschein ergibt - bereits nicht in das Handelsregister eingetragen wurde ("sekundäre Unrichtigkeit").Beispiel
V erteilt P Prokura, lässt jedoch die Erteilung nicht ins Handelsregister eintragen. Der P tätigt bereits einige Geschäfte des V. Später widerruft V die Prokura und lässt auch dies nicht im Handelsregister eintragen. P läuft dennoch los und kauft bei X im Namen des V ein Auto. X möchte von V den Kaufpreis.
Kontext
- Grundlegend gilt einerseits die negative Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 I HGB (das, was nicht eingetragen wurde, gilt auch nicht).
- In einem Fall, in dem die ursprüngliche Tatsache bereits nicht eingetragen wurde, gibt es gar keinen Eintrag im Handelsregister (das Handelsregister gibt darüber keine Auskunft).
- Ein Erlöschen oder ein Widerruf eben dieser Tatsache würde dann „isoliert“ im Handelsregister stehen.
Sekundäre Unrichtigkeit ist nicht erfasst
Danach muss der Widerruf der Prokura bei sekundärer Unrichtigkeit nicht eingetragen werden. Der Rechtsschein der erteilten Prokura besteht nicht fort. Der Vertretene muss demnach nicht haften.
Pro-Argumente
- +Telos: Der Rechtsschein einer Prokura gilt überhaupt erst dann fort, wenn die Erteilung als solche in das Handelsregister eingetragen wurde – ist das nicht der Fall, so gibt es auch einen solchen Rechtsschein nicht
- +Schutzbedürftigkeit – keine Schutzwürdigkeit des Rechtsverkehrs: Der Rechtsverkehr ist nicht schutzwürdig, wenn bereits die Eintragung nicht erfolgt ist. Dann muss der Widerruf nicht für sich allein eingetragen werden.
Sekundäre Unrichtigkeit ist von § 15 I HGB erfassth.M.
Danach besteht der Rechtsschein der Prokura weiterhin fort. Der Vertretene muss haften.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: Es handelt sich um eine „einzutragende Tatsache“, die nicht eingetragen worden ist; eine Beschränkung auf eine „voreinzutragungspflichtige Tatsache“ gibt es in § 15 I HGB nicht
- +Telos: Es geht um den Schutz des Vertrauens in die bisherige Sachlage, unabhängig vom Handelsregister
- +Schutzbedürftigkeit – Rechtsverkehr: Der Rechtsverkehr hat aus anderen Gründen der Prokura geglaubt als wegen dem Handelsregister
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

