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Schwarzarbeit im Bereicherungsrecht (§ 242 BGB)

Fraglich ist, ob im Kontext der Schwarzarbeit eine Ergebniskorrektur nach § 242 BGB erfolgen muss.

Beispiel

Der M soll Schwarz die Wände bei B streichen. Der M streicht die Wände, jedoch verweigert der B die Zahlung, da er in der Zeitung gelesen hat, dass M als Schwarzarbeiter überhaupt nichts zu bekommen hat. M fordert die Zahlung der vereinbarten Vergütung, hilfsweise Wertersatz für die von ihm geleistete Arbeit. Zu Recht?

Kontext

Eine Werklohnforderung ist nach § 134 BGB i.V.m. § 1 SchwarzArbG nichtig.
Der Besteller hat die ersparten Aufwendungen vom Werkunternehmer erhalten.
Damit würde grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach § 817 S. 1 BGB bestehen; dieser ist jedoch wegen § 817 S. 2 BGB regelmäßig ausgeschlossen.
Damit hätte der Besteller aber gemalte Wände, die der Werkunternehmer nicht erhalten hat. Fraglich ist also, ob es einer Korrektur aus § 242 BGB (Treu und Glauben) braucht.

Korrektur nach § 242 BGB erforderlich

Danach soll der Ausschlussgrund nach § 817 S. 2 nach § 242 BGB korrigiert werden.

Pro-Argumente

  • +Privilegierung des Bestellers: Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der an dem Gesetzesverstoß beteiligte Besteller die erlangte Leistung unter Umständen ohne jegliche Gegenleistung behalten könnte, also der wirtschaftlich Stärkere die Not des wirtschaftlich Schwächeren häufig aus Eigennutz und gewinnsüchtigen Motiven missbraucht.

Keine Korrektur nach § 242 BGBh.M.

Danach soll der Ausschlussgrund nach § 817 S. 2 BGB ohne Korrektur bestehen bleiben. Ein Anspruch auf Wertersatz bleibt damit ausgeschlossen.

Pro-Argumente

  • +Ziel des Gesetzes: Schwarzarbeit ist schwierig anders einzudämmen. Würde man sonst wechselseitige Ansprüche bestehen lassen, dann würde der Anreiz für Schwarzarbeit erhöht werden, obwohl die Schwarzarbeit als Teil der Wirtschaftskriminalität dem Gemeinwesen einen schweren Schaden zufügt.
  • +Keine zwangsläufige Privilegierung des Werkunternehmers wegen fehlender Gewährleistungsrechte: Den Besteller kann die Nichtigkeit ebenso hart treffen. Ihm stehen aufgrund der Nichtigkeit keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Damit hat er auch denkbare Mangelschäden ersatzlos hinzunehmen, deren Höhe den vereinbarten Lohn im Einzelfall durchaus um ein Mehrfaches übertreffen können.
  • +Präventivwirkung: Hat der Schwarzarbeiter das Risiko vor Augen, für seine Arbeit in keiner Weise entlohnt zu werden, so wird er sich vor Vorleistung hüten; auch der Besteller wird sich hüten, da er bei Vorleistung des Geldes keine Arbeitsleistung verlangen kann - somit wird ein grundlegendes Misstrauen zwischen den Vertragsparteien gefördert.
  • +Kein Vorteil des Bestellers: Ein Vorteil des Bestellers ist schon deshalb ausgeschlossen, da er durch die Annahme von Schwarzarbeit nach § 17 IV OWiG bußgeldpflichtig wird. Nach § 17 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Wert, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

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