Lade Streitstände...

Scheingeheißerwerb

Fraglich ist, ob sich ein Rechtsscheintatbestand für den gutgläubigen Erwerb aus einer Scheingeheißperson ergeben kann.

Beispiel

V und D haben vereinbart, dass D als Vermittler Autos des V Kunden präsentiert und Verträge für V anbahnt. Eines Tages verkauft D ein Auto des V eigenmächtig im eigenen Namen an K. D ist nicht Eigentümer. Einige Tage später fährt V das Auto zu K und glaubt, damit eine eigene Verpflichtung gegenüber K zu erfüllen. K hingegen glaubt, V handle auf Geheiß des D und übergebe das Auto für D. Als sich die Situation aufklärt, verlangt V das Fahrzeug von K zurück. Hat K gutgläubig Eigentum erworben?

Kontext

Rechtliche Prämissen:
  • Es ist möglich von einer nichtberechtigten Person gutgläubig Eigentum zu erwerben (§§ 932 ff. BGB), damit der Rechtsverkehr geschützt wird
  • Der gute Glaube muss sich gemäß § 932 II BGB grundsätzlich auf die Eigentümerstellung beziehen
  • Eine Übergabe kann entweder durch die Person selbst oder auf Geheiß durch eine andere Person erfolgen (bei einer Übergabe findet die Stellvertretung keine Anwendung, da es sich bei der Übergabe nicht um eine Willenserklärung, sondern einen Realakt handelt)

Scheingeheißperson genügt nicht

Nach überwiegender Ansicht in der Literatur reicht eine Scheingeheißperson nicht aus, um den Rechtsscheintatbestand des § 932 I BGB zu begründen. Ein gutgläubiger Erwerb ist somit nicht denkbar.

Pro-Argumente

  • +Funktion des Rechtsscheintatbestandes: Ein Rechtsscheintatbestand wird durch eine objektive Situation begründet (z. B. nach § 1006 I BGB durch den Besitz).
  • +Unzulässige Erweiterung des Rechtsscheintatbestandes: Der Rechtsscheintatbestand der Berechtigung wird durch einen weiteren Rechtsscheintatbestand erweitert. Dies ist für einen Rechtsscheintatbestand systemwidrig.

Scheingeheißperson genügt als Rechtsscheinh.M.

Danach wird die Scheingeheißperson anerkannt. Der Rechtsschein als Geheißperson reicht für den gutgläubigen Erwerb aus. Ein gutgläubiger Erwerb ist möglich.

Pro-Argumente

  • +Systematik – § 934 Var. 2 BGB: § 934 Var. 2 BGB gestattet einen gutgläubigen Erwerb, obwohl der Veräußerer weder mittelbarer noch unmittelbarer Besitzer gewesen ist. Rechtsscheinträger ist also nicht der Besitz als solcher, sondern die Möglichkeit der Besitzverschaffung („Besitzverschaffungsmacht“).
  • +Schutzbedürftigkeit – Rechtsverkehr: Für den Rechtsverkehr sind Geheißpersonen und Scheingeheißpersonen nicht zu unterscheiden.
  • +Rechtssicherheit: Rechtssicherheit bei komplexen Liefergeschäften über mehrere Etappen und Geheißpersonen.
  • +Risikosphäre – Eigentümer: Der Eigentümer hätte auch seine Position noch einmal deutlich machen können.

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.