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Schadensersatzanspruch bei Ehebruch und Ehestörung

Fraglich ist, ob bei Störung der Ehe der eine Ehepartner gegen den anderen und gegen den Ehestörer einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Beispiel

Der Ehemann E geht seiner Ehefrau F mit der Affäre A fremd. Inwiefern hat die F einen Anspruch gegen E und A im Hinblick auf die Kosten der Ehescheidung?

Kein Anspruch

Ein Schadensersatzanspruch wegen Ehebruches gegen den untreuen Ehepartner oder den Ehestörer besteht weder unter dem Gesichtspunkt der Ehe als absolutes Recht noch aufgrund des allg. Persönlichkeitsrechts. Eine Ausnahme ist nur bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB geboten.

Pro-Argumente

  • +Ideelles und kein absolutes Recht: Der mit dem absoluten Kern der Ehe verfolgte Schutzzweck ist auf die Ehe als ideelles Rechtsgut beschränkt.
  • +Abschließende Regelung im Familien- und Erbrecht: Die Folgen aus einer Verletzung von ehelichen Pflichten sind im Familienrecht und im Eherecht abschließend geregelt. Deliktische Ansprüche werden durch diese speziellen Regelungen verdrängt.
  • +Deliktische Handlung schwer auftrennbar: Das Verhalten des untreuen Ehepartners ist so eng mit dem des Dritten verbunden, dass eine Aufteilung in eine unerlaubte Handlung des Dritten und einer nicht deliktisch zu beurteilenden Verfehlung des Ehepartners nicht möglich ist.

Anspruch begrenzt auf das Abwicklungsinteresseh.M.

Es besteht ein Schadensersatzanspruch wegen Ehebruchs gegen den Ehepartner und Ehestörer, begrenzt auf das Abwicklungsinteresse. Nicht ersetzt wird das Interesse, das der geschädigte Ehepartner am Fortbestand der Ehe hatte (Bestandsinteresse).

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Die Reduzierung des Schutzzwecks auf den ideellen Bereich ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
  • +Keine zwingende abschließende Regelung: Der Hinweis auf die angeblich abschließende Regelung zwischen den Ehegatten beruht nur auf einer nicht zu haltenden Eigenwertung. Des Weiteren kann man mit Schadensersatzpflichten unmittelbar zur Eheschließung angehalten werden (§ 1298).
  • +Eheliche Verpflichtungen: Es ist daher viel weniger bedenklich, an die Verletzung der einmal übernommenen Verpflichtungen Schadensersatzpflichten anzuknüpfen. Zur Schonung des Ehestörers besteht erst recht kein Anlass.

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