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Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre

Fraglich ist, wie gegenseitige Verträge (Synallagma) im Bereicherungsrecht zu berücksichtigen sind.

Beispiel

V verkauft K ein Auto zum Kaufpreis von 10.000 Euro. Der objektive Wert des Autos beträgt 8.000 Euro. V ist bei Vertragsschluss unerkannt geschäftsunfähig. K beschädigt das Auto später bei einem Unfall so stark, dass es nur noch 1.000 Euro wert ist. Die gesetzlichen Vertreter des V verlangen das Auto zurück. Wie ist die Rückabwicklung vorzunehmen?

Kontext

Grundsätzlich betrachtet das Bereicherungsrecht die Ansprüche isoliert.
Damit hätte V (bzw. nachfolgend immer: seine Vertreter) einen Anspruch auf das kaputte Auto und K einen Anspruch auf 10.000€.
Damit würde jedoch nicht berücksichtigt werden, dass die Sachgefahr mit Übergabe (§ 446 BGB) bereits auf den K übergegangen ist und er den Unfall zu verschulden hatte. Diese Wertung muss auch im Bereicherungsrecht eine Rolle spielen.

Die Saldotheorie beruht auf der Annahme, dass im Bereicherungsverhältnis das Synallagma (das Gegenseitigkeitsverhältnis) berücksichtigt werden muss und daher auch in der Rückabwicklung relevant ist.

Strenge Zweikondiktionenlehre

Danach geht man davon aus, dass die Ansprüche wechselseitig bestehen bleiben. Eine Korrektur findet nicht automatisch statt.

Pro-Argumente

  • +Prozessmaximen der ZPO: Gemäß § 138 III ZPO (Beibringungsgrundsatz) muss jede Partei die ihr günstigen Tatsachen und Einreden vortragen. Eine automatische Saldierung soll nicht stattfinden.
  • +Wortlaut: Das Bereicherungsrecht behandelt die Rückabwicklung grundsätzlich über selbstständige Ansprüche.
  • +Dispositionsmaxime der ZPO ("ne ultra petitio"): Nach § 308 I ZPO darf niemandem etwas zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat.
  • +Einreden: Die Saldotheorie schlägt der Partei Einreden und Gestaltungsrechte aus der Hand.

Saldotheorieh.M.

Danach soll die Saldotheorie Anwendung finden. Die Ansprüche sind automatisch zu verrechnen.

Die Saldotheorie folgt 3 Kernaussagen:

  1. Bei ungleichartigen Leistungen erfolgt die Rückabwicklung automatisch Zug-um-Zug (§ 320 BGB) ohne das die Einrede erhoben zu werden braucht.
  2. Bei gleichartigen Leistungen erfolgt eine automatische Aufrechnung (§ 389 BGB), sodass die Ansprüche verrechnet werden.
  3. Bei Verschlechterungen oder dem Untergang der Sache wird der Schaden zum Abzugsposten des eigenen Bereicherungsanspruchs.

Beispiel: Im Beispiel findet die dritte Kernaussage der Saldotheorie Anwendung, sodass der Schaden (Wertminderung um 7.000€ [Autowert - Restwert]) zum Abzugsposten des eigenen Bereicherungsanspruchs wird. Damit wird der Anspruch des K auf Rückzahlung des Geldes um 7.000€ gekürzt.

Pro-Argumente

  • +Prozessökonomische Vorteile: Die Saldotheorie vermeidet einen überflüssigen Prozess, wenn eine Partei es unterlässt, Einreden und Tatsachen vorzutragen. Dies ist auch materiellrechtlich dadurch gerechtfertigt, dass die Ansprüche aus einem faktischen Synallagma stammen, in dem die ursprüngliche Austauschbeziehung fortwirkt.
  • +Faktisches Synallagma: Die beiderseitigen Leistungen bleiben auch bei Rechtsgrundlosigkeit durch den Austauschzweck miteinander verknüpft und bilden ein faktisches Synallagma.
  • +Risikoverteilung: Auch außerhalb des Bereicherungsrechts trägt grundsätzlich derjenige das Risiko des zufälligen Untergangs, dem die Sache wirtschaftlich zugeordnet ist. Diese Wertung sollte bei der Rückabwicklung eines faktischen Synallagmas fortwirken.
  • +Billigkeitserwägungen: Schutz durch den Einwand der Entreicherung (§ 818 III BGB), wenn etwas überhaupt nicht mehr herausgegeben werden kann.

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