Sachändernde Verwendungen im EBV
Fraglich ist, ob sachändernde Umgestaltungen, die die Sache verändern als "Verwendungen" angesehen werden können.Beispiel
Ein landwirtschaftliches Grundstück wird mit einer Lagerhalle bebaut. Fraglich ist, ob ein Anspruch aus §§ 994, 996 BGB besteht.
Enger Verwendungsbegriff
Keine Anwendung auf sachändernde Verwendungen: Kein Anspruch aus § 996 BGB.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – Sprachgebrauch: Nach dem Sprachgebrauch ist eine grundlegende Veränderung keine Verwendung.
- +Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung: Der Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der auch im EBV beachtet werden muss. Dieser wird durch den engen Verwendungsbegriff realisiert.
Weiter Verwendungsbegriffh.M.
Die zweite Ansicht vertritt einen weiten Verwendungsbegriff, sodass dieser Anwendung auf sachändernde Verwendungen findet: Der Anspruch aus § 996 BGB ist gegeben. § 996 BGB schließt das Wegnahmerecht gemäß § 997 BGB aus.
Härten für den Eigentümer können mit den Regeln über die "aufgedrängte Bereicherung" ausgeglichen werden.
Härten für den Eigentümer können mit den Regeln über die "aufgedrängte Bereicherung" ausgeglichen werden.
Pro-Argumente
- +Telos – EBV: Der Besitzer soll durch die Normen des EBV geschützt werden. Daher ist der Verwendungsbegriff weit auszulegen.
- +Gesetzeslücken: Die Auffassung des BGH führt zu Gesetzeslücken, die nicht sachgerecht ausgefüllt werden können.
- +Historisch: Die „Motive zum BGB“, S. 394, bezeichnen die "unbefugte Errichtung des Gebäudes" als Verwendung.
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