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Rückabwicklung unwirksamer Aufträge / Verträge über GoA oder Bereicherungsrecht

Fraglich ist, ob ein unwirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag über GoA oder Bereicherungsrecht rückabgewickelt wird.

Beispiel

Der Auftraggeber A beauftragt den Malermeister Schwarz M, seine Wohnung zu streichen. Nach Abschluss der Arbeiten will A nicht zahlen, sodass M Geld von A verlangt.
Zu Recht?

Rechtsfolgenlösung

Es handelt sich tatbestandlich um eine GoA, da es an einem wirksamen Auftrag mangelt. Jedoch durfte der Arbeiter (Geschäftsführer) die Aufwendungen nicht für "erforderlich" i.S.d. § 670 BGB halten.

Folgen:
  1. Anspruchsgrundlage ist: §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
  2. Die übliche Vergütung nach § 670 BGB wird ersetzt.
  3. Die berechtigte GoA sperrt das Bereicherungsrecht, die berechtigte GoA ist ein Rechtsgrund i.S.v. § 812 I BGB.

Pro-Argumente

  • +Dogmatik: Wenn ein nichtiger Auftrag vorliegt, so liegt aus dogmatischer sicht eine "Geschäftsführung OHNE AUFTRAG" vor.
  • +Fremdgeschäftsführungswille: Auch der Fremdgeschäftsführungswille ist zu bejahen. Fehlt es an einem wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag (z.B. einem Werkvertrag) oder einem Auftragsverhältnis, so handelt der Geschäftsführer ohne Auftrag.

Bereits tatbestandlich keine GoAh.M.

Es fehlt an einer GoA, da beide Parteien beim Austausch synallagmatischer Verträge mit Eigengeschäftsführungswillen handeln (Tätigwerden, um vertragliche Pflichten zu erfüllen).

Folgen:
  1. Anspruchsgrundlage ist §§ 812 I 1 Var. 1, 818 II BGB.
  2. Nach § 818 II BGB wird nur der objektive Wert ersetzt. Der Geschäftsherr kann sich auf Bereicherung berufen (§ 818 III BGB).
  3. In Fällen von §§ 134, 138 BGB ist die Kondiktion gesperrt, da der Leistende (der Geschäftsführer) gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.

Pro-Argumente

  • +Umgehungsgefahr – Bereicherungsrecht: Bereicherungsrechtliche Wertungen wie §§ 814, 817 S. 2, 818 II BGB werden sonst unterlaufen. Das Bereicherungsrecht wäre nicht anwendbar, weil die berechtigte GoA zugleich auch einen Rechtsgrund darstellt.
  • +Kein Fremdgeschäftsführungswille: Es fehlt an einem Fremdgeschäftsführungswillen, denn der Geschäftsführer glaubt, der Vertrag sei wirksam, und er handelt deshalb aufgrund einer eigenen Rechtspflicht.
  • +Lex specialis für nichtige Geschäfte: Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, müssen auch nichtige Verträge einheitlich nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Das Gesetz gibt mit § 817 S. 1 BGB eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, die sich explizit auf die Sittenwidrigkeit bezieht.

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