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Rosinentheorie - Berufung auf tatsächliche Rechtslage und § 15 I HGB

Fraglich ist, ob sich eine Person aus ein und demselben Lebenssachverhalt sowohl auf die tatsächliche materielle Rechtslage als auch auf die Rechtslage nach dem Handelsregister berufen kann („Rosinentheorie“).

Beispiel

A und B betreiben eine Handelsgesellschaft mit Gesamtvertretung. Nach einem Streit tritt A aus der Gesellschaft aus. Dies wird nicht im Handelsregister eingetragen. Der B kauft eine Sache bei X. Anschließend wird der A von dem X auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommen, obwohl er eigentlich aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Anspruch des X gegen den A?

Kontext

Hier würde sich A im Hinblick auf das Austreten aus der Gesellschaft auf das Handelsregister berufen (A ist noch eingetragen).
Er würde sich aber im Hinblick auf die Einzelvertretungsmacht (das B alleine ohne A ein Geschäft abschließen darf) auf die tatsächliche Rechtslage berufen.
Er würde also "Rosinen picken" und den Schutz des Handelsregisters einerseits ablehnen und annehmen. Fraglich ist, ob das zulässig ist.

Keine getrennte Anwendung

Danach kann der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB entweder vollständig angenommen oder abgelehnt werden.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Der Betroffene hat ein Wahlrecht, aber muss dieses auch konsequent ausüben
  • +Treu und Glauben – widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB): Widersprüchlich, wenn man sich nach Belieben für die wahre Rechtslage und die Rechtsscheinlage entscheiden kann.

Getrennte Anwendung möglichh.M.

Danach ist § 15 Abs. 1 HGB unabhängig davon anwendbar, ob bereits einmal auf den Schutz verzichtet wurde.

Pro-Argumente

  • +Schutz: Schutzvorschrift für den Rechtsverkehr und den Dritten; § 15 I HGB soll nach seinem Zweck nicht zu Lasten des Dritten wirken.
  • +Telos: Die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB) ist gerade eine Schutzvorschrift für den Rechtsverkehr und den Dritten – eine doppelte Berücksichtigung soll nicht zum Nachteil des Gläubigers gehen, der gerade geschützt werden soll
  • +Systematik – Abstrakter Schutz des Handelsregisters: Das Handelsregister gewährt auch dann Publizitätswirkung, wenn faktisch keine Einsicht genommen wurde; insofern drängt sich eine Widersprüchlichkeit nicht zwingend auf

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