Beispiel
Regalauffüllerin R kassiert ihren besten Freund F ab, der aber weiß, dass sie nur Regalauffüllerin ist und keine Kassenbefugnis hat.
Keine Gutgläubigkeit erforderlich
Gutgläubigkeit / Bösgläubigkeit ist irrelevant
Pro-Argumente
- +Wortlaut – keine Gutgläubigkeit: Der Wortlaut spricht nicht von „Gutgläubigkeit“ und trifft diese Unterscheidung nicht
- +Wortlaut – „gilt“: „gilt“
Gutgläubigkeit ist Voraussetzungh.M.
In diesem Fall würde die Anwendbarkeit des § 56 HGB nicht möglich sein −
Pro-Argumente
- +Telos: Sinn & Zweck ist der Schutz des Rechtsverkehrs; dieser besteht nicht, wenn der Dritte bösgläubig ist
- +Systematik – spezielle Rechtsscheinvollmacht: Systematisch ist § 56 HGB eine spezielle Ausprägung der Duldungs- und Anscheinsvollmacht
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