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Rechtsnatur des § 56 HGB

Fraglich ist, ob die Gutgläubigkeit eine Voraussetzung der Anwendbarkeit nach § 56 HGB ist. Hierfür kommt es darauf an, ob § 56 HGB als Rechtsscheintatbestand oder gesetzliche Vertretungsmacht einzuordnen ist.

Beispiel

Regalauffüllerin R kassiert ihren besten Freund F ab, der aber weiß, dass sie nur Regalauffüllerin ist und keine Kassenbefugnis hat.

Keine Gutgläubigkeit erforderlich

Gutgläubigkeit / Bösgläubigkeit ist irrelevant

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – keine Gutgläubigkeit: Der Wortlaut spricht nicht von „Gutgläubigkeit“ und trifft diese Unterscheidung nicht
  • +Wortlaut – „gilt“: „gilt“

Gutgläubigkeit ist Voraussetzungh.M.

In diesem Fall würde die Anwendbarkeit des § 56 HGB nicht möglich sein

Pro-Argumente

  • +Telos: Sinn & Zweck ist der Schutz des Rechtsverkehrs; dieser besteht nicht, wenn der Dritte bösgläubig ist
  • +Systematik – spezielle Rechtsscheinvollmacht: Systematisch ist § 56 HGB eine spezielle Ausprägung der Duldungs- und Anscheinsvollmacht

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