Rechtsbindungswille als Voraussetzung einer Willenserklärung
Fraglich ist, ob der Rechtsbindungswille eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung ist.Einordnung im Schema
Beispiel
Handheben während einer Versteigerung, um einem Bekannten zuzuwinken. Ist ein Vertrag zustande gekommen?
Konstitutives Element
Mit dem fehlenden Erklärungsbewusstsein ist der Tatbestand der Willenserklärung nicht vollständig, sodass keine wirksame Willenserklärung abgegeben wurde.
Folgen:
Folgen:
- Kein Vertragsschluss
- Haftung aus § 122 BGB analog
- Haftung aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis - §§ 280, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo)
Pro-Argumente
- +Privatautonomie: Ohne Erklärungsbewusstsein liegt keine privatautonome Gestaltung in Form der Selbstbestimmung vor.
- +Nichtigkeit nach § 118 BGB: Die Erklärung des Scherzenden ist nach § 118 BGB nichtig, ohne dass diesem ein Wahlrecht verbleibt.
- +Mangelndes Verkehrsinteresse: An der Durchführung von Verträgen, bei denen feststeht, dass sie bei verkehrsgerechtem Verhalten des Urhebers nicht zustande gekommen wären, besteht kein Interesse des Verkehrsschutzes.
Kein konstitutives Elementh.M.
Das Erklärungsbewusstsein gehört nicht zu den konstitutiven Bestandteilen einer Willenserklärung; ausreichend ist, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird.
Folgen:
Folgen:
- Vertragsschluss bei potentiellem Erklärungsbewusstsein
- Anfechtung nach §§ 119 I, 120 BGB analog
- Schadensersatz nach § 122 BGB.
Pro-Argumente
- +Verkehrsschutz: Das Recht der Willenserklärung baut nicht nur auf der Selbstbestimmung des Rechtsträgers auf, sondern schützt in §§ 119, 157 BGB das Vertrauen des Erklärungsempfängers und die Verkehrssicherheit, indem es den Erklärenden grundsätzlich an den Vertrag bindet, ihm aber eine Anfechtungsmöglichkeit nach §§ 119 ff. BGB zusteht.
- +Erst-Recht-Schluss: Die Nicht-Ernstgemeinte Willenserklärung nach § 118 BGB bindet den Erklärenden ohne Rücksicht auf Verschulden zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB. Dann muss das für eine Handlung, bei der sich der Handelnde nicht bewusst war, etwas Rechtserhebliches zu tun, erst recht gelten.
- +Schutzbedürftigkeit – Schutzwürdigkeit: Der Empfänger kann den Defekt der Willenserklärung objektiv nicht erkennen. Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen. Insofern ist der Empfänger zumindest in Höhe des Vertrauensschadens nach § 122 BGB schutzwürdig.
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