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Privilegierung der Eltern bei gestörter Gesamtschuld im Straßenverkehr

Fraglich ist, ob der geringere Haftungsmaßstab des § 1664 BGB auch in Fällen des Straßenverkehrs Anwendung findet.

Beispiel

M überquert mit ihrem minderjährigen Sohn S unachtsam eine Straße. Gleichzeitig fährt F mit überhöhter Geschwindigkeit und erfasst S, der verletzt wird. Sowohl M als auch F haben den Schaden fahrlässig mitverursacht. Haftet M gegenüber S trotz des Haftungsmaßstabs des § 1664 I BGB, und welche Folgen hat eine etwaige Privilegierung der M für die Haftung des F?

Teleologische Reduktion des § 1664 BGB

§ 1664 BGB soll teleologisch reduziert werden.

Pro-Argumente

  • +Objektiver Haftungsmaßstab im Straßenverkehr: Für die erstgenannte Ansicht spricht, dass die Besonderheiten und Gefahren des Straßenverkehrs einen objektiven Haftungsmaßstab gebieten. Ein subjektiver Haftungsmaßstab dagegen würde der Situation im Straßenverkehr regelmäßig nicht gerecht werden, da zum Schutz aller hoher Anforderungen in Form der StVO gelten.

Zusammenhang mit elterlicher Sorgeh.M.

Keine teleologische Reduktion, wenn ein Zusammenhang zur elterlichen Sorge besteht. Ein innerer Zusammenhang soll insbesondere gelten, wenn die Eltern ihr Kind nicht selbst durch verkehrswidriges Verhalten als Kraftfahrer schädigen. In den Fällen, in denen die Eltern selbst als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen und dabei ihr Kind schädigen, sei kein Raum für eigenübliche Sorglosigkeit. Überquert aber z.B. die Mutter mit ihrem Kind die Straße, geht es um einen allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstab.

Pro-Argumente

  • +Vermischung von Pflichtverletzung und Verschulden: § 1664 I BGB reduziert nicht die Pflichten der Eltern, sondern lediglich den Verschuldensmaßstab. Das Argument, die Straßenverkehrsregeln statuieren allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Rechtspflichten und ließen keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit, verfängt deshalb nicht.
  • +Schutz des Familienfriedens: Der Schutz der Familie gebietet die grundsätzliche Anwendung des § 1664 I BGB. Die teleologische Reduktion darf nur dann greifen, wenn es eine Haftpflichtversicherung gibt, die den Schaden "auffängt", der durch die Nichtanwendung der Privilegierung entsteht.
  • +Wortlaut – keine Ausnahme: Ausnahme ergibt sich nicht aus dem Wortlaut.

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