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Präklusion bei Gestaltungsrechten in der Vollstreckungsabwehrklage

Fraglich ist, ob bei der Präklusion auf die Gestaltungslage oder Gestaltungserklärung eines Gestaltungsrechts abzustellen ist.

Beispiel

V verklagt K auf Kaufpreiszahlung. Bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung besteht eine Aufrechnungslage zugunsten des K. K erklärt die Aufrechnung jedoch nicht im Erkenntnisverfahren, sondern erstmals mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Ist die Einwendung präkludiert?

Abstellung auf die Gestaltungserklärung

Wird die Gestaltungserklärung erst nach dem Urteil erklärt, so wäre sie nicht präkludiert und die Vollstreckungsabwehrklage hätte Erfolg

Pro-Argumente

  • +Schutzbedürftigkeit – Schuldner: Er soll ein Gestaltungsrecht nicht vorsorglich ausüben müssen.

Abstellung auf die Gestaltungslageh.M.

Bestand bspw. eine Aufrechnungslage schon vor der mündlichen Verhandlung, so ist die Einwendung präkludiert, sodass die Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg hätte und der Gläubiger vollstrecken könnte

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: „Gründe auf denen Sie beruhen“ (Es kommt auf die Lage und nicht auf die Erklärung an)
  • +Schutzbedürftigkeit – Gläubiger: Der Gläubiger darf grundsätzlich auf die Rechtskraft des im Erkenntnisverfahren ergangenen Urteils vertrauen. Bestand die Gestaltungslage bereits damals, spricht dieses Vertrauen dafür, eine spätere Ausübung des Gestaltungsrechts nicht mehr gegen den titulierten Anspruch zuzulassen.

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