Lade Streitstände...

Persönliche Haftung auf Nacherfüllung eines Gesellschafters

Fraglich ist, ob ein Gesellschafter auch persönlich auf Nacherfüllung haften muss.

Beispiel

Die X-OHG verkauft K ein schlüsselfertiges Haus. Kurz nach der Übergabe zeigen sich mehrere Mängel. K verlangt Nacherfüllung nicht nur von der OHG, sondern persönlich vom Gesellschafter B. B ist intern ausschließlich für den kaufmännischen Bereich und die Buchhaltung zuständig und verfügt selbst nicht über die handwerklichen Fähigkeiten zur Mangelbeseitigung. Kann K von B persönlich Nacherfüllung verlangen?

Kontext

Grundsätzlich besteht bei der Schlechtleistung ein Anspruch auf Nacherfüllung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB) oder Werkvertrag (§§ 634 Nr. 1, 635 I BGB)
Nachbesserung oder Nachlieferung (§ 439 I BGB)
Nachbesserung oder Neuherstellung (§ 635 I BGB)
Grundsätzlich haften Gesellschafter unmittelbar, primär, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach § 721 BGB / § 126 HGB - der Gläubiger kann sich jederzeit einen beliebigen Gesellschafter aussuchen

Haftungstheorie

Den Gesellschafter trifft nur eine Einstandspflicht in Geld.

§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB

Pro-Argumente

  • +Schutzbedürftigkeit – Schutzwürdigkeit: Der Gesellschafter (der ggf. für andere Aufgabenbereiche zuständig ist) ist schutzwürdig und soll keine körperliche Arbeit erbringen müssen, für die er nicht qualifiziert ist
  • +Interessenausgleich: Das Interesse des Gläubigers an der Mangelbeseitigung kann auch dadurch gewahrt werden, dass der Gesellschafter die Kosten einer fachgerechten Nacherfüllung trägt, ohne die Arbeiten persönlich ausführen zu müssen.

Erfüllungstheorieh.M.

Den Gesellschafter trifft die gleiche Leistungspflicht, wie die Gesellschaft

§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB + - außer bei unvertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO)

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Das Gesetz sieht keine Ausnahme vor
  • +Telos: Die Haftung der Gesellschafter ist primär – eine vorrangige Leistungspflicht der Gesellschaft gibt es nicht
  • +Gläubigerschutz: Der Gesellschaftsgläubiger hat Interesse an Erfüllung nicht an der Geldleistung
  • +Risikosphäre: Der Unterschied besteht darin, wer für die Auftragserteilung und die Insolvenzrisiken zuständig ist; hier muss der Gesellschafter den Auftrag an einen externen Dienstleister selbst erteilen

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.