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Nachlieferung bei Stückschuld

Fraglich ist, ob eine Nachlieferung bei einer Stückschuld unmöglich ist, sodass beispielsweise auch eine Nachfristsetzung nach § 326 V entbehrlich oder nach §§ 280 I, III, 283 BGB nicht erforderlich ist.

Beispiel

Die K will von der V ein besonderes Turnierpferd kaufen. Nach einigen Monaten stellt sich heraus, dass das Pferd eine nicht heilbare Krankheit hat. K will vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz.

Kontext

In diesem Fall wäre eine Nachbesserung (=Heilung des Turnierpferdes) nicht möglich. Wenn auch die Nachlieferung bei einer spezifischen Stückschuld unmöglich wäre, dann wäre eine Nachfristsetzung entweder nach § 326 V BGB (Rücktritt) entbehrlich oder nach §§ 280 I, III, 283 BGB (Schadensersatz) nicht erforderlich.

Nachlieferung nicht möglich

Nach einer Rechtsauffassung ist eine Nachlieferung nicht möglich. Es liegt immer ein Fall des § 275 I BGB vor.

Pro-Argumente

  • +Wertung – Parteivereinbarung: Bei der Stückschuld haben die Parteien gerade die konkrete Sache zum Leistungsgegenstand gemacht.
  • +Systematik – Konkretisierung: Konkretisierung auf eine bestimmte Leistung (§ 243 II BGB) - das Schuldverhältnis beschränkt sich dann auf die konkretisierte Sache.
  • +Systematik – modifizierter Erfüllungsanspruch: Die Nacherfüllung setzt grundsätzlich an dem ursprünglich geschuldeten Leistungsprogramm an. Bei einer Stückschuld spricht dies dagegen, durch Nachlieferung ein anderes Stück zum neuen Erfüllungsgegenstand zu machen.
  • +Historisch: Altes Kaufrecht; Nachlieferung nur bei Gattungskauf.
  • +Risikosphäre – Beschaffungsrisiko: Wäre eine Nachlieferung immer möglich, so käme dies einem gattungsschuldähnlichen Beschaffungsrisiko im Widerspruch zur privatautonomen Vereinbarung gleich.

Nachlieferung möglich, wenn vertretbare Sacheh.M.

Eine Nachlieferung ist möglich, wenn es sich um eine vertretbare Sache handelt und nicht um ein Unikat.

Zusätzlich muss nach der Vorstellung der Parteien im Falle der Mangelhaftigkeit der Sache die Herstellung des mangelfreien Zustandes durch die Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache in Betracht kommen.

Konsequenz: Fristsetzung ist entbehrlich (§ 326 V BGB) & Unmöglichkeit liegt vor (§§ 280 I, III, 283 BGB)

Pro-Argumente

  • +Privatautonomie – Parteivereinbarung: Erst die Parteivereinbarung macht die Sache zu einer Stückschuld.
  • +Wortlaut – § 439 I BGB: § 439 Abs. 1 BGB spricht von "einer mangelfreien Sache", nicht "der mangelfreien Sache".
  • +Frage der Nacherfüllung auf Rechtsfolgenseite: Die Nachlieferung einer bereits spezifizierten Sache durch ein anderes Exemplar ist eben nicht von vornherein unmöglich.
  • +Überkommener Anknüpfungspunkt der 1. Ansicht: Das neue Schuldrecht seit 2002 differenziert nicht mehr zwischen Stück- und Gattungskaufvertrag; der Unterschied sollte an Bedeutung verlieren.

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