Nachbesserungspflicht bei § 439 II BGB ohne werkvertraglichen Drittbezug
Fraglich ist, ob der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache selbst vornehmen muss.Beispiel
Der K hat beim V mangelhafte Parkettstäbe gekauft und den P damit beauftragt, diese bei ihm zu verbauen. K möchte von V nun, dass dieser das mangelhafte Parkett ausbaut, dieses nachbessert und anschließend die ausgebesserten Parkettstäbe wieder verlegt.
§ 439 I BGB als abschließende Regelung des Konflikts
Danach besteht nur ein Anspruch auf Nacherfüllung und Nachbesserung.
Man kann vertreten, dass der Käufer im Falle der Nachbesserung im Sinne der §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB nur Nachlieferung einer neuen Sache oder die Nachbesserung der defekten Sache erhält. § 439 III BGB würde diesen Konflikt abschließend regeln, sodass der Käufer die mangelhafte Sache selbst ausbauen und einbauen lassen muss und dann dem V die Kosten in Rechnung stellen kann.
Man kann vertreten, dass der Käufer im Falle der Nachbesserung im Sinne der §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB nur Nachlieferung einer neuen Sache oder die Nachbesserung der defekten Sache erhält. § 439 III BGB würde diesen Konflikt abschließend regeln, sodass der Käufer die mangelhafte Sache selbst ausbauen und einbauen lassen muss und dann dem V die Kosten in Rechnung stellen kann.
Pro-Argumente
- +Umfang des Anspruchs: Der Nacherfüllungsanspruch darf nicht weitergehen als der Erfüllungsanspruch aus § 433 I BGB, weil im Hauptinteresse der Parteien die Wiederherstellung des ursprünglichen Synallagmas steht - das ursprüngliche Synallagma bezog sich lediglich auf den Verkauf mangelfreien Parketts und hatte keine Werkleistung zum Inhalt.
- +Unklare Unterscheidung: Abschließende Regelung in § 439 III BGB - unklar, warum bei einem Kaufvertrag ohne werkvertraglichen Drittbezug davon abgewichen werden soll.
- +Historie: Wille des Gesetzgebers während des Gesetzgebungsverfahrens.
- +Systematik: Systematische Stellung des § 439 III BGB-E.
- +Gesetzgeberische Intention: Vermeidung einer Zersplitterung der Rechtsausübung beim Verbrauchsgüterkauf (auch hier systematische Stellung).
Wahlrecht zwischen § 439 Abs. 1 BGB und § 439 Abs. 3 BGBh.M.
Unterscheidung zwischen B2C-Käufen und B2B/C2C-Käufen:
Nach anderer Ansicht ist zu differenzieren, und die Auslegung hängt davon ab, ob ein Verbrauchsgüterkauf (B2C), ein Kauf zwischen Unternehmern (B2B) oder zwischen Verbrauchern (C2C) vorliegt.
Bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs soll der Käufer zwischen dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 439 III BGB wählen dürfen oder alternativ davon direkt den Aus- und Wiedereinbau vom Verkäufer verlangen.
Nach anderer Ansicht ist zu differenzieren, und die Auslegung hängt davon ab, ob ein Verbrauchsgüterkauf (B2C), ein Kauf zwischen Unternehmern (B2B) oder zwischen Verbrauchern (C2C) vorliegt.
Bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs soll der Käufer zwischen dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 439 III BGB wählen dürfen oder alternativ davon direkt den Aus- und Wiedereinbau vom Verkäufer verlangen.
Pro-Argumente
- +Europarecht: Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie verlangt die unentgeltliche Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes: Hätte der Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, so wären dem Käufer keine Kosten entstanden.
- +Historie: Ursprünglich sah § 439 III BGB-E vor, dass der Verkäufer abhängig von der Wahl entweder Ein- und Ausbauleistungen erbringen soll oder die Kosten ersetzen soll.
- +Gefahr besteht nicht wie beim Kaufvertrag mit werkvertraglichem Drittbezug: Keine Gefahr des Eingriffs in die werkvertragliche Drittbeziehung beim eigenen Einbau durch den Verkäufer.
- +Verbraucherschutzunfreundlich: Verbraucher muss sich selbst um den Einbau kümmern und trägt ein zusätzliches Insolvenzrisiko.
- +Systematik: § 439 Abs. 3 BGB als Ergänzung zum Nacherfüllungsanspruch.
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