Mittelbarer Nebenbesitz
Fraglich ist, ob ein unmittelbarer Besitzer mehreren Personen gleichzeitig mittelbaren Besitz vermitteln kann.Beispiel
V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt ein Auto und übereignet es nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Die Übereignung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. K nimmt das Auto entgegen.
K zahlt nicht den vollständigen Kaufpreis. Stattdessen nimmt er bei B ein Darlehen auf und übereignet das Fahrzeug zur Sicherheit nach §§ 929 S. 1, 930 BGB, wobei als Übergabesurrogat für K ein Leihvertrag vereinbart wird.
B nimmt ein Darlehen bei X auf und die Bank X will ebenfalls eine Sicherheit. Die B hat keinen unmittelbaren Besitz und überträgt das Eigentum durch die Abtretung ihres Herausgabeanspruchs.
K bleibt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. X wird der mittelbare Besitz übertragen (§ 870 BGB).
X könnte das Eigentum lediglich gutgläubig von B nach § 934 BGB erworben haben. Nun stellt sich die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und wie sich ein mittelbarer Nebenbesitz als Problem auswirkt und ob § 934 Var. 1 BGB oder § 934 Var. 2 BGB Anwendung findet.
K zahlt nicht den vollständigen Kaufpreis. Stattdessen nimmt er bei B ein Darlehen auf und übereignet das Fahrzeug zur Sicherheit nach §§ 929 S. 1, 930 BGB, wobei als Übergabesurrogat für K ein Leihvertrag vereinbart wird.
B nimmt ein Darlehen bei X auf und die Bank X will ebenfalls eine Sicherheit. Die B hat keinen unmittelbaren Besitz und überträgt das Eigentum durch die Abtretung ihres Herausgabeanspruchs.
K bleibt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. X wird der mittelbare Besitz übertragen (§ 870 BGB).
X könnte das Eigentum lediglich gutgläubig von B nach § 934 BGB erworben haben. Nun stellt sich die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und wie sich ein mittelbarer Nebenbesitz als Problem auswirkt und ob § 934 Var. 1 BGB oder § 934 Var. 2 BGB Anwendung findet.
Kontext
Mittelbarer Nebenbesitz meint zwei gleichwertige Besitzmittlungsverhältnisse, durch die zwei Personen gleichzeitig den vollständigen mittelbaren Besitz an derselben Sache haben sollen. Er ist vom Mitbesitz und Teilbesitz zu unterscheiden. Relevant ist die Frage insbesondere für den gutgläubigen Erwerb nach §§ 931, 934 BGB, weil davon abhängt, ob der Erwerber eine hinreichend starke Besitzposition erlangt.
Mittelbarer Nebenbesitz ist möglich
Besitzt ein unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler (i.S.v. § 868 BGB) für einen neuen Besitzer, ohne eindeutig das frühere Besitzmittlungsverhältnis zu beenden, so sind sowohl der frühere wie auch der neue mittelbare Besitzer entgegen § 871 BGB gleichstufige mittelbare Besitzer ("Nebenbesitzer").
Merke (hier kontraintuitiv!): Wenn Nebenbesitz möglich ist, dann ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich,weil der neue mittelbare Besitzer den alten nicht vollständig verdrängen kann und der Rechtsschein nicht stark genug ist. Da der neue mittelbare Besitzer (als Erwerber) besitztechnisch nicht näher an die Sache heranrückt als der frühere mittelbare Besitzer, ist ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 Var. 2 BGB nicht möglich.
Merke (hier kontraintuitiv!): Wenn Nebenbesitz möglich ist, dann ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich,weil der neue mittelbare Besitzer den alten nicht vollständig verdrängen kann und der Rechtsschein nicht stark genug ist. Da der neue mittelbare Besitzer (als Erwerber) besitztechnisch nicht näher an die Sache heranrückt als der frühere mittelbare Besitzer, ist ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 Var. 2 BGB nicht möglich.
Pro-Argumente
- +Kein hinreichender Rechtsschein (keine eindeutige Beendigung des früheren Besitzmittlungsverhältnisses): Wird das frühere Besitzmittlungsverhältnis nicht eindeutig beendet, so wird durch das doppeldeutige Verhalten des Besitzmittlers kein hinreichender Rechtsschein begründet, der den Eigentumserwerb eines Dritten rechtfertigt.
- +Rechtsunsicherheit: Das wankelmütige Verhalten des Besitzmittlers führt zu Rechtsunsicherheiten und Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Frage der Eigentumsverhältnisse.
- +Vertragstreue: Der Besitzmittler kann sich nur dann vertragstreu verhalten, wenn er den Besitz beiden Oberbesitzern vermittelt.
Kein Nebenbesitz möglichh.M.
Danach ändert sich der Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer dahingehend, dass er für einen anderen besitzen will, so ist allein dieser andere mittelbarer Besitzer. Einen mittelbaren Nebenbesitz gibt es nicht.
Nur der neue Besitzer ist alleiniger mittelbarer Besitzer und verdrängt den alten mittelbaren Besitzer, sodass ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 Var. 2 BGB möglich ist.
Nur der neue Besitzer ist alleiniger mittelbarer Besitzer und verdrängt den alten mittelbaren Besitzer, sodass ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 Var. 2 BGB möglich ist.
Pro-Argumente
- +Systematik – Besitzrecht: Der Besitz ist umfassend in §§ 854 ff., 868, 871 BGB normiert, sodass die Regelungen abschließend zu betrachten sind.
- +Erst-Recht-Schluss: Denklogisch ist es ausgeschlossen, zwei Personen unabhängig voneinander den Besitz mitteln zu wollen. Bereits der unmittelbare Besitz ist nicht aufspaltbar, dies gilt erst recht für den mittelbaren Besitz. Die Anerkennung der Herausgabepflicht gegenüber dem neuen Besitzer bedeutet logischerweise den Bruch des alten Besitzmittlungsverhältnisses.
- +Innerem Willen kommt im Zivilrecht generell keine Bedeutung zu: Einem ggf. abweichenden inneren Willen kommt im Zivilrecht grundsätzlich keine Bedeutung zu. Auf diesen kann es daher nicht ankommen, zumal der Besitzmittler sich ohnehin nicht vertragstreu verhält bzw. verhalten will.
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