Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Fraglich ist, wie eine Kollision zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt aufzulösen ist.Beispiel
V ist Autohändler.
Die Autos bezieht der V von seinem Vertragshändler H unter der Konstruktion eines verlängerten Eigentumsvorbehalts:
Der Händler H übereignet dem Verkäufer V seine Autos unter einen Eigentumsvorbehalt. V verkauft regelmäßig Autos an seine Endkunden „K“. Der H erteilt – wie beim verlängerten Eigentumsvorbehalt vorgesehen - die Ermächtigung an V die Autos weiterzuverkaufen. Im Gegenzug schließen V und H einen Abtretungsvertrag, sodass der V seine Einnahmen aus diesen Kaufverträgen unter Einbehaltung einer „Gewinnmarge“ wieder an den H abtritt.
Als die Sommersaison beginnt kauft V bei dem Händler H fünf neue Autos im Wert von 30.000 €. Dafür benötigt er einen Kredit i.H.v. 45.000 €, den er bei der Bank B aufnimmt. Dafür vereinbart er eine Globalzession mit der Bank B als Sicherheit unter Abschluss einer schuldrechtlichen Freigabeklausel. Kurze Zeit später gelingt es V alle Autos an den Autosportclub K für 35.000 € zu verkaufen.
Die Autos bezieht der V von seinem Vertragshändler H unter der Konstruktion eines verlängerten Eigentumsvorbehalts:
Der Händler H übereignet dem Verkäufer V seine Autos unter einen Eigentumsvorbehalt. V verkauft regelmäßig Autos an seine Endkunden „K“. Der H erteilt – wie beim verlängerten Eigentumsvorbehalt vorgesehen - die Ermächtigung an V die Autos weiterzuverkaufen. Im Gegenzug schließen V und H einen Abtretungsvertrag, sodass der V seine Einnahmen aus diesen Kaufverträgen unter Einbehaltung einer „Gewinnmarge“ wieder an den H abtritt.
Als die Sommersaison beginnt kauft V bei dem Händler H fünf neue Autos im Wert von 30.000 €. Dafür benötigt er einen Kredit i.H.v. 45.000 €, den er bei der Bank B aufnimmt. Dafür vereinbart er eine Globalzession mit der Bank B als Sicherheit unter Abschluss einer schuldrechtlichen Freigabeklausel. Kurze Zeit später gelingt es V alle Autos an den Autosportclub K für 35.000 € zu verkaufen.
Kontext
Diese Frage kann bei § 816 II BGB aufgeworfen werden. Nach § 816 II BGB kann kondiziert werden, wenn eine Leistung an einen Nichtberechtigten erfolgte. Demnach ist die Frage der Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession dort aufzuwerfen, wo die Frage im Raum steht, ob der Leistungsempfänger als Nichtberechtigter der Forderung handelte.
Teilungsprinzip
Danach ist die sicherungshalber abgetretene Forderung zwischen dem Vorbehaltsverkäufer und der Bank verhältnismäßig aufzuteilen.
Demnach wäre die Bank nach dieser Ansicht lediglich teilweise nicht berechtigt. Beide Sicherungsnehmer hätten einen Anspruch auf 17.500 €.
Demnach wäre die Bank nach dieser Ansicht lediglich teilweise nicht berechtigt. Beide Sicherungsnehmer hätten einen Anspruch auf 17.500 €.
Pro-Argumente
- +Schutzbedürftigkeit – Gleichrangigkeit: Weder der Geldkreditgeber noch der Warenkreditgeber haben eine Vorrangstellung.
Contra-Argumente
- -Bestimmtheitsgrundsatz: Unklar, wie genau welche Forderungen wie aufgeteilt werden sollen. Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Näheprinzip
Nach einer anderen Auffassung wird die These aufgestellt, dass der Warenkreditgeber (verlängerter Eigentumsvorbehalt) immer näher an der Forderung ist, als der Geldkreditgeber (Globalzession) und sich deshalb immer die Vorausabtretung des Vorbehaltsverkäufers gegenüber der Globalzession der Bank durchsetzt.
Nach dieser Auffassung wäre der H Inhaber der Forderung geworden, sodass die B-Bank Nichtberechtigte wäre.
Nach dieser Auffassung wäre der H Inhaber der Forderung geworden, sodass die B-Bank Nichtberechtigte wäre.
Contra-Argumente
- -Systematik – gesetzliche Grundlage: Für eine Aufteilung nach Nähe fehlt eine gesetzliche Anknüpfung.
Lehre vom Vertragsbruchh.M.
Danach ist die Abtretung nichtig, sofern der Eigentumsvorbehaltskäufer durch eine Globalzession zum Vertragsbruch verleitet. Dieser Tatbestand dürfte regelmäßig erfüllt sein, wenn der Schuldner mit Waren handelt. Warenlieferungen erfolgen i.d.R. nur bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, also gegen Abtretung der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen.
Aufgrund der vorher erfolgten Zession eben (auch) dieser Forderungen an die Bank, ist dem Schuldner mithin eine solche Vereinbarung gar nicht möglich. Klärt nun der Schuldner als Eigentumskäufer den Eigentumsvorbehaltsverkäufer über diesen Umstand einer bereits bestehenden Globalzession auf (gegenüber der Bank), so wird dieser mangels Sicherungsmöglichkeit und möglicher Insolvenzverfahren häufig von einem Vertrag Abstand nehmen. Verschweigt der Schuldner dagegen die Globalzession gegenüber der Bank, könnte er sich strafbar gemacht haben. Zumindest hätte er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt. In diesem Fall des Warenverkaufs verleitet die Bank somit den Schuldner zum Vertragsbruch, da dieser ohne Verschweigen keine Waren beziehen und seine Geschäfte nicht betreiben könnte.
Vorliegend hat der V einen Kaufvertrag unter EV mit H abgeschlossen, ohne ihn über die Globalzession zugunsten der Bank aufzuklären.
Folglich ist er aufgrund der Globalzession an die Bank zu einem Vertragsbruch verleitet worden.
Weiterhin verlangt der Tatbestand des § 138 I BGB als subjektives Merkmal Kenntnis der Bank. Dabei werden an die Kenntnis jedoch keine allzu hohen Voraussetzungen gestellt. Sofern ein verlängerter Eigentumsvorbehalt branchenüblich ist, kann daraus geschlossen werden, dass die Bank damit rechnen musste. Dies reicht für die subjektive Seite aus.
Dieses Ergebnis kann durch eine dingliche Teilverzichtsklausel abgewendet werden, sodass sich die Globalzession nicht auf Forderungen bezieht, die einem "verlängerten Eigentumsvorbehalt" unterliegen. Nach beiden Ergebnissen würde die Forderung aber dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer zustehen.
Aufgrund der vorher erfolgten Zession eben (auch) dieser Forderungen an die Bank, ist dem Schuldner mithin eine solche Vereinbarung gar nicht möglich. Klärt nun der Schuldner als Eigentumskäufer den Eigentumsvorbehaltsverkäufer über diesen Umstand einer bereits bestehenden Globalzession auf (gegenüber der Bank), so wird dieser mangels Sicherungsmöglichkeit und möglicher Insolvenzverfahren häufig von einem Vertrag Abstand nehmen. Verschweigt der Schuldner dagegen die Globalzession gegenüber der Bank, könnte er sich strafbar gemacht haben. Zumindest hätte er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt. In diesem Fall des Warenverkaufs verleitet die Bank somit den Schuldner zum Vertragsbruch, da dieser ohne Verschweigen keine Waren beziehen und seine Geschäfte nicht betreiben könnte.
Vorliegend hat der V einen Kaufvertrag unter EV mit H abgeschlossen, ohne ihn über die Globalzession zugunsten der Bank aufzuklären.
Folglich ist er aufgrund der Globalzession an die Bank zu einem Vertragsbruch verleitet worden.
Weiterhin verlangt der Tatbestand des § 138 I BGB als subjektives Merkmal Kenntnis der Bank. Dabei werden an die Kenntnis jedoch keine allzu hohen Voraussetzungen gestellt. Sofern ein verlängerter Eigentumsvorbehalt branchenüblich ist, kann daraus geschlossen werden, dass die Bank damit rechnen musste. Dies reicht für die subjektive Seite aus.
Dieses Ergebnis kann durch eine dingliche Teilverzichtsklausel abgewendet werden, sodass sich die Globalzession nicht auf Forderungen bezieht, die einem "verlängerten Eigentumsvorbehalt" unterliegen. Nach beiden Ergebnissen würde die Forderung aber dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer zustehen.
Pro-Argumente
- +Prioritätsprinzip: Prioritätsprinzip lässt sich aus § 185 II 2 BGB ableiten und gilt als allgemeiner sachenrechtlicher Grundsatz.
- +Schutzbedürftigkeit – Eigentumsvorbehaltskäufer: Schutz des Eigentumsvorbehaltskäufers vor einer unerträglichen wirtschaftlichen Situation
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