Kenntniserfordernis des Erwerbers beim Vermögensgeschäft
Fraglich ist, ob der Erwerber Kenntnis davon haben muss, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft um das Vermögen im Ganzen des Veräußerers handelt.Beispiel
Der Ehemann E ist Eigentümer eines Grundstücks, welches 90 % des Vermögens ausmacht, und veräußert es an den Dritten D, der jedoch keine Kenntnis von der Vermögenslage des E hat. Der E sagt ihm, dass er Eigentümer mehrerer Grundstücke ist, was aber nicht stimmt. Findet § 1365 BGB trotzdem Anwendung?
Objektive Theorie
Sowohl bei "en bloc"-Geschäften als auch bei Veräußerung von Einzelgegenständen, die (nahezu) das gesamte Vermögen ausmachen, kommt es nur auf die objektive Vermögenslage an.
Es ist keine Kenntnis erforderlich.
Es ist keine Kenntnis erforderlich.
Pro-Argumente
- +Telos – Sinn und Zweck: Sinn und Zweck des § 1365 BGB ist der Familienschutz vor dem Schutz des Rechtsverkehrs. Stellt man auf die Kenntnis des Erwerbers ab, so wird § 1365 BGB in einer Vielzahl von Fällen keine Anwendung mehr finden.
Subjektive Theorieh.M.
Bei "en bloc"-Geschäften kommt es nur auf die objektive Vermögenslage an, da jeder Erwerber damit rechnen muss, dass es sich um das Vermögen im Ganzen handelt.
Bei Veräußerungen von Einzelgegenständen, die (nahezu) das gesamte Vermögen ausmachen, ist auch ein subjektives TB-Merkmal erforderlich.
Bei Veräußerungen von Einzelgegenständen greift § 1365 BGB nur ein, wenn der Erwerber positiv weiß, dass es sich bei dem vermögenswerten Gegenstand um (nahezu) das ganze Vermögen handelt, oder wenn er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt.
Bei Veräußerungen von Einzelgegenständen, die (nahezu) das gesamte Vermögen ausmachen, ist auch ein subjektives TB-Merkmal erforderlich.
Bei Veräußerungen von Einzelgegenständen greift § 1365 BGB nur ein, wenn der Erwerber positiv weiß, dass es sich bei dem vermögenswerten Gegenstand um (nahezu) das ganze Vermögen handelt, oder wenn er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt.
Pro-Argumente
- +Schutz des Rechtsverkehrs: Bei absolutem Vorrang des Familienschutzes würde der Rechtsverkehr derart erschwert, dass sich die Beschränkungen des § 1365 BGB letztlich zum Nachteil der im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten auswirken können.
- +Abwägung: Dadurch, dass bei Berücksichtigung der Einzeltheorie § 1365 BGB eine Vielzahl von Fällen erfasst, kompensiert die Einfügung des subjektiven TB-Merkmals den absoluten Vorrang des Familienschutzes im Interesse einer gerechten Abwägung mit dem Schutz des Rechtsverkehrs.
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