Lade Streitstände...

Kenntnis des Minderjährigen im Bereicherungsrecht

Fraglich ist, auf wen bei der Bösgläubigkeit des Minderjährigen im Bereicherungsrecht abzustellen ist.

Beispiel

Der minderjährige M verschafft sich ohne wirksamen Vertrag einen Flug von Frankfurt nach New York, obwohl er weiß, dass ihm die Beförderungsleistung nicht zusteht. Nach dem Flug kann die Leistung nicht mehr herausgegeben werden. Kann M sich auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen oder haftet er wegen Kenntnis nach §§ 819 I, 818 IV BGB verschärft? Auf wessen Kenntnis kommt es beim Minderjährigen an?

Kontext

Grundsätzlich liegt ein Bereicherungsanspruch (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB oder § 812 I 1 Alt. 2 BGB) vor, wenn keine Entreicherung nach § 818 III BGB vorlag.
Das Bereicherungsrecht soll nur ein noch bestehendes Plus im Vermögen des Bereicherungsschuldners abschöpfen, aber kein Minus schaffen, wenn das Geld ausgegeben wurde.
Die Entreicherung ist ein spezielles Konstrukt des Bereicherungsrechts (§§ 812-822 BGB), welches in den allgemeinen Vorschriften nicht existiert.
Nach § 818 IV BGB haftet von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Nach § 819 I BGB gilt: Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes (ist also bösgläubig) bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit **rechtshängig * geworden wäre (→ also nach den allgemeinen Vorschriften).

Zusammengefasst:
Der Bereicherungsschuldner kann sich nicht auf Entreicherung berufen, wenn:

  1. Der Schuldner verklagt wurde (=ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit), § 261 I ZPO
  2. Der Schuldner bösgläubig ist, § 819 I BGB
  3. Ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.

Fraglich ist, auf wen bei Minderjährigkeit abzustellen ist.

Kenntnis und Deliktsfähigkeit des Minderjährigen

Nach einer Meinung haftet der Minderjährige im Bereicherungsrecht verschärft, wenn er Kenntnis hat und deliktsfähig i.S.d. §§ 827 ff. BGB ist.

Pro-Argumente

  • +Wertung des Gesetzes: Im Vertragsrecht wird der Minderjährige geschützt, im Deliktsrecht aber nicht absolut (Wertung des § 828 III BGB).

Kenntnis des gesetzlichen Vertreters

Danach kommt eine verschärfte Haftung nur dann in Betracht, wenn nach dem Rechtsgedanken der §§ 104 ff. BGB der gesetzliche Vertreter Kenntnis hat. Wussten die gesetzlichen Vertreter nichts, dann waren sie nicht bösgläubig, dann wäre eine Berufung auf Entreicherung möglich.

Pro-Argumente

  • +Schutzbedürftigkeit – Schutzwürdigkeit: Wo ein Schaden fehlt, sind die Interessen des anderen Teils weniger schutzwürdig.
  • +Minderjährigenrecht: Wertung der §§ 104 ff. BGB.

Unterscheidung nach Leistungs- und Eingriffskondiktionh.M.

Die überwiegende Literatur differenziert zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion.

Leistungskondiktion: Da die Leistungskondiktion eine Nähe zum Vertragsrecht hat, soll nach dieser Auffassung ein Minderjährigenschutz nach §§ 104 ff. BGB eintreten. Andernfalls würde genau die Zahlungspflicht erreicht, die über §§ 104 ff. BGB vermieden werden soll. Hier soll es also auf die Bösgläubigkeit der Eltern ankommen.

Eingriffskondiktion: Bei der Eingriffskondiktion, die eine Sachnähe zum Deliktsrecht aufweist, soll auf die Einsichtsfähigkeit nach §§ 827 ff. BGB analog abgestellt werden. Da hier eine Eingriffskondiktion bejaht wurde, käme es insofern auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an.

Pro-Argumente

  • +Telos & Systematik: Teleologische Schlussfolgerung und Systematik des Gesetzes
  • +Wertung – Interessenausgleich: Interessenausgleichende Ansicht

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.