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Heilung des verfrühten Deckungskaufs durch Fristablauf

Fraglich ist, ob beim verfrühten Deckungskauf Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann, wenn der Deckungskauf zwar vor Ablauf der Nachfrist erfolgt, die Nachfrist anschließend aber erfolglos verstreicht.

Beispiel

K setzt dem Verkäufer eine Nachfrist zur Lieferung einer Maschine. Noch vor Fristablauf tätigt K einen teureren Deckungskauf und zahlt 2.000 € mehr. Die Nachfrist läuft anschließend erfolglos ab; erst danach verlangt K Schadensersatz statt der Leistung. Kann der spätere erfolglose Fristablauf den verfrühten Deckungskauf „heilen“, sodass K die Mehrkosten ersetzt verlangen kann?

Kontext

Beim Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB muss die gesetzte Nachfrist grundsätzlich erfolglos verstrichen sein. Tätigt der Gläubiger den Deckungskauf bereits vor Fristablauf, entsteht der Schaden zu einem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 281 I BGB noch nicht vollständig vorliegen. Umstritten ist, ob der spätere erfolglose Fristablauf diesen zunächst verfrühten Deckungskauf nachträglich „heilt“.

Heilung möglich

Wenn die Nachfrist später erfolglos verstreicht, kann nach dieser Ansicht auch Schadensersatz für den bereits zuvor vorgenommenen Deckungskauf verlangt werden.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs. Zu diesem Zeitpunkt ist die Nachfrist erfolglos verstrichen.
  • +Telos: Der frühere Deckungskauf stellt nach Fristablauf einen konkreten Nichterfüllungsschaden dar.
  • +Risikosphäre: Ohne Ersatz bliebe der Gläubiger auf den Mehrkosten sitzen, obwohl der Schuldner die Nachfrist letztlich ungenutzt verstreichen ließ.

Heilung nicht möglichh.M.

Auch wenn die Nachfrist später erfolglos verstreicht, ist der Schadensersatz für den bereits zuvor vorgenommenen Deckungskauf nach dieser Ansicht nicht möglich.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: § 281 I BGB knüpft den Schadensersatz statt der Leistung an Schäden, die nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist entstehen; beim verfrühten Deckungskauf ist der Schaden bereits vorher eingetreten.
  • +Umgehungsgefahr: Würde der spätere Fristablauf genügen, könnte der Gläubiger die gesetzliche Frist praktisch dadurch entwerten, dass er bereits vor ihrem Ablauf einen Deckungskauf tätigt.

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