Haftung bei Untervertretung (§ 179 I BGB)
Fraglich ist, ob in Konstellationen der mittelbaren (offenen) Untervertretung der Hauptvertreter oder der Untervertreter gegenüber dem Dritten gemäß § 179 I BGB haftet.Beispiel
Der X bevollmächtigt den S, eine Uhr für 10.000 € zu kaufen, der wiederum den U bevollmächtigt, eine Uhr für 10.000 € zu kaufen. Der X war bei der Erteilung der Vollmacht gegenüber S jedoch unerkannt geisteskrank. Der U tritt im Namen des X auf und möchte eine Uhr für 10.000 € von V kaufen. Wer haftet gegenüber dem V?
Kontext
Streitig ist, ob bei mittelbarer (offengelegter) Vertretung der Hauptvertreter (hier: S) oder der Untervertreter (hier: U) haften soll.
Unstreitig ist diese Konstellation , wenn:
Unstreitig ist diese Konstellation , wenn:
- Der U hier seine Vollmacht überschritten hätte, dann würde er trotzdem als Untervertreter gegenüber dem V haften.
- 2. Der U im Namen des Vertretenen (also des S) auftritt, ohne dabei aber das Untervertretungsverhältnis mit X offenzulegen (also eine "unmittelbare (verdeckte) Untervertretung").
Keine Unterscheidung
Es wird keine Unterscheidung vorgenommen, jedes Geschäft soll für und gegen den Geschäftsherrn wirken.
Folge: Der Untervertreter haftet immer nach § 179 BGB, ggf. neben dem Hauptvertreter.
Folge: Der Untervertreter haftet immer nach § 179 BGB, ggf. neben dem Hauptvertreter.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: § 179 BGB fragt nicht nach dem Grund des Fehlens der Vertretungsmacht. Nach Maßgabe des § 179 BGB wird für jeden Mangel der Vertretungsmacht gehaftet.
- +Rechtsklarheit: Der Dritte darf nicht mit dem Prozessrisiko belastet werden, den richtigen Beklagten zu wählen.
- +Interessengerechtes Ergebnis: Die Strenge der Haftung des Untervertreters wird dadurch gemildert, dass diesem wiederum der ohne Vertretungsmacht handelnde Hauptvertreter seinerseits nach § 179 BGB verantwortlich ist.
Unterscheidung nach verdeckter und offengelegter Untervertretungh.M.
Es wird zwischen unmittelbarem und mittelbarem Untervertreter unterschieden. Im letzteren Fall soll der Untervertreter unmittelbar nur den Hauptbevollmächtigten vertreten, und zwar in dessen Eigenschaft als Vertreter des Geschäftsherren. Folge: Bei der verdeckten Untervertretung haftet der Untervertreter nach § 179 BGB.
Folge: Bei der offengelegten Untervertretung haftet der Hauptvertreter nach § 179 BGB.
Folge: Bei der offengelegten Untervertretung haftet der Hauptvertreter nach § 179 BGB.
Pro-Argumente
- +Schutz des Untervertreters: Der Untervertreter kann die Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten nicht oder nicht leichter nachprüfen als der Geschäftsgegner.
- +Interessengerecht: Der Geschäftsgegner hat einen Anspruch gegen den Hauptvertreter.
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