Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung
Fraglich ist, ob ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung möglich ist.Einordnung im Schema
Beispiel
Der Ersterwerb einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung durch K war unwirksam. K tritt später die vermeintlich durch die Vormerkung gesicherte Forderung an Z ab. Z kennt den Mangel des Ersterwerbs nicht und vertraut auf die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch. Kann Z die Vormerkung im Wege eines gutgläubigen Zweiterwerbs erwerben?
Gutgläubiger Zweiterwerb ist nicht möglich
Diese Auffassung sagt, dass ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung nicht möglich ist.
Pro-Argumente
- +Kein rechtsgeschäftlicher Erwerb: §§ 892, 893 BGB setzen einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus, die Vormerkung geht aber nach § 401 BGB analog kraft Gesetzes über.
- +Kein Bedürfnis: Es besteht kein Bedürfnis für einen gutgläubigen Zweiterwerb, da eine Vormerkung nur den kurzen Abstand zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Eigentumsumschreibung überbrücken soll.
Gutgläubiger Erwerb ist möglichh.M.
Diese Auffassung sagt, dass ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung möglich ist.
Pro-Argumente
- +Rechtsgeschäftlicher Kontakt: Der Erwerb der Vormerkung erfolgt zwar kraft Gesetzes, beruht aber auf einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Forderung. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Kontakt muss ausreichen.
- +Verfügungsähnlicher Charakter: Die Bewilligung einer Vormerkung bindet den Berechtigten gegenüber späteren Verfügungen (§ 883 II BGB) in einer Weise, die einer Verfügung vergleichbar ist. Das spricht für eine entsprechende Anwendung der Gutglaubensvorschriften.
- +Rechtsschein: Durch die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch wird ein Rechtsschein geschaffen, auf den sich ein Erwerber nach allgemeinen Regeln verlassen können muss.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

