Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts als Recht zum Besitz (§ 986 I 1 BGB)
Fraglich ist, ob ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden kann.Beispiel
E verkauft K einen LKW unter Eigentumsvorbehalt und übergibt ihn. K beschädigt den LKW bei einem Unfall und lässt ihn in der Werkstatt des U reparieren. U hält K für den Eigentümer. E tritt später vom Kaufvertrag zurück und verlangt den LKW von U heraus. Hat U nach § 1207 BGB analog gutgläubig ein Werkunternehmerpfandrecht erworben und damit ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I 1 BGB?
Kontext
Grundannahme ist das eine Verfügungsermächtigung zum gesetzlichen Pfandrecht eines Nichtberechtigten selbst bei vertraglicher Pflicht zur Reparaturleistung nicht besteht.
⇒Grundsätzlich finden für ein gesetzliches bereits entstandenes Pfandrecht nach § 1257 BGB die Vorschriften für das vertragliche Pfandrecht, wie § 1207 BGB (gutgläubiger Erwerb) Anwendung.
⇒Jedoch ist das gesetzliche Pfandrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden, sodass § 1207 BGB nicht direkt Anwendung finden kann.
⇒Fraglich ist jedoch, ob das Werkunternehmerpfandrecht als gesetzliches Pfandrecht gutgläubig nach § 1207 BGB analog erworben werden kann.
Prüfreihenfolge
I. Anspruchsteller ist Eigentümer
II. Anspruchsgegner ist Besitzer
III. Recht zum Besitz
⇒Streitstand - Verfügungsermächtigung nach § 185 I BGB
⇒Hier: Streitstand - Gutgläubiger Erwerb nach § 1207 BGB analog
⇒Später nach h.M.: Prüfung, ob §§ 1000, 994 BGB analog als Zurückbehaltungsrecht für den Werklohnanspruch Anwendung finden kann.
⇒Grundsätzlich finden für ein gesetzliches bereits entstandenes Pfandrecht nach § 1257 BGB die Vorschriften für das vertragliche Pfandrecht, wie § 1207 BGB (gutgläubiger Erwerb) Anwendung.
⇒Jedoch ist das gesetzliche Pfandrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden, sodass § 1207 BGB nicht direkt Anwendung finden kann.
⇒Fraglich ist jedoch, ob das Werkunternehmerpfandrecht als gesetzliches Pfandrecht gutgläubig nach § 1207 BGB analog erworben werden kann.
Prüfreihenfolge
I. Anspruchsteller ist Eigentümer
II. Anspruchsgegner ist Besitzer
III. Recht zum Besitz
⇒Streitstand - Verfügungsermächtigung nach § 185 I BGB
⇒Hier: Streitstand - Gutgläubiger Erwerb nach § 1207 BGB analog
⇒Später nach h.M.: Prüfung, ob §§ 1000, 994 BGB analog als Zurückbehaltungsrecht für den Werklohnanspruch Anwendung finden kann.
Anwendung des § 1207 BGB analog auf das Werkunternehmerpfandrecht
Danach erwirbt der Werkunternehmer gutgläubig nach § 1207 BGB analog ein Werkunternehmerpfandrecht und damit ein Recht zum Besitz nach § 986 I BGB.
Hier: Recht zum Besitz, § 986 I 1 BGB +
Hier: Recht zum Besitz, § 986 I 1 BGB +
Pro-Argumente
- +Rechtsscheinstatbestand: Der rechtsgeschäftliche Kontakt ergibt sich aus dem Abschluss eines Werkvertrages. Der Rechtsscheintatbestand ist durch Besitz und Übergabe erfüllt. Äußert sich der Besteller nicht, so kann der Werkunternehmer nach § 1006 I BGB vermuten, dass es sich um eine "Sache des Bestellers" handelt.
- +Schutzbedürftigkeit – Werkunternehmer: Der Werkunternehmer darf grundsätzlich auf die Eigentümerstellung des Bestellers vertrauen.
Keine Anwendung des § 1207 BGB analog auf das Werkunternehmerpfandrechth.M.
Danach findet § 1207 BGB analog keine Anwendung. So könnte der Werkunternehmer das Pfandrecht nicht gutgläubig erwerben.
Daher ist weiter zu prüfen, ob ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 1000, 994 I BGB erworben wurde.
Daher ist weiter zu prüfen, ob ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 1000, 994 I BGB erworben wurde.
Pro-Argumente
- +Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts: Der gutgläubige Erwerb setzt das Auftreten als Berechtigter voraus. Das ist jedoch nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb möglich. Die Gutglaubensvorschriften finden auf gesetzliche Erwerbstatbestände keine Anwendung.
- +Systematik – § 366 III HGB: Nur im HGB ist der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts vorgesehen. Daraus kann man schließen, dass der Gesetzgeber dieses Problem kannte und bewusst einen gutgläubigen Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts im BGB vermeiden wollte.
- +Interessengerechter Ausgleich: Die §§ 994 ff. BGB unterscheiden zwischen notwendigen, nützlichen und sonstigen Verwendungen und verhindern so, dass der Eigentümer für überflüssige Arbeiten unangemessen belastet wird.
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